15.11.2024
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Dokument-Nr. 2432

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Bundesgerichtshof Urteil06.06.2000

Widerspruch gegen Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Konto­be­las­tungen aufgrund Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.

Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugs­er­mäch­tigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamt­voll­stre­ckungs­ver­walter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die "Rückbuchung" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Girover­hält­nisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungs­an­spruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbu­chungs­ver­langen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Konto­be­las­tungen gesehen. Die Wider­spruchs­mög­lichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Konto­be­rich­tigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungs­ab­schluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungs­ab­schluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäfts­be­sor­gungs­recht­lichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungs­ab­schluß nur dann Geneh­mi­gung­s­cha­rakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 06.06.2000

der Leitsatz

BGB §§ 662, 675, 684; AGB-Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; Abkommen für den Lastschrift­verkehr

a) Die Möglichkeit des Schuldners zum Widerspruch gegen Belastungen seines Kontos aufgrund Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schriften ist nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle.

b) Eine Genehmigung solcher Belastungen kann nach den geltenden Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen und den Sonder­be­din­gungen für den Lastschrift­verkehr der Sparkassen nicht in einem Schweigen auf einen Rechnungs­ab­schluß gesehen werden.

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