21.11.2024
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Dokument-Nr. 4137

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Bundesgerichtshof Urteil24.04.2007

Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Fonds­fi­nan­zie­rungs­da­r­lehens nach § 3 HWiG

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Rechtsfrage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs zu entscheiden.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1994 von einem Vermittler in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und diesen Erwerb durch ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts zu finanzieren. Eine Belehrung über ihr Recht zum Widerruf nach dem Haustür­wi­der­rufs­gesetz (HWiG) wurde ihnen vor Abschluss des Darle­hens­ver­trages nicht erteilt. Im Jahr 2000 widerriefen sie den Darle­hens­vertrag nach § 1 HWiG und nahmen das beklagte Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Feststellung, dass ihm keine Ansprüche aus dem Darle­hens­vertrag zustehen, Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch. Das Oberlan­des­gericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, aber die erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € anspruchs­mindernd berücksichtigt und insoweit die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die anspruchs­min­dernde Berück­sich­tigung der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen Erfolg.

Unter Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03) hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass es bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darle­hens­ver­trages, der mit einem finanzierten Fonds­an­teil­s­erwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet, mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kredit­fi­nan­zierten Fonds­be­tei­ligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückfor­de­rungs­an­spruch des Darle­hens­nehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schaden­s­er­satz­recht­lichen Rechtsgedankens der Vorteils­aus­gleichung mindern.

Erläuterungen

Vorinstanzen

OLG Bamberg – Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 U 235/04

LG Schweinfurt – Urteil vom 25. November 2004 – 12 O 151/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/07 des BGH vom 24.04.2007

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