21.11.2024
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Dokument-Nr. 21937

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Beschluss29.09.2015BundesgerichtshofXI ZB 6/15
Vorinstanzen:
  • Landgericht Mosbach, Urteil24.10.2014, 2 O 192/13
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss26.01.2015, 6 W 104/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.09.2015

BGH: Ex-Ehemann der Geschäfts­führerin einer juristischen Person steht Zeugnis­verwei­gerungs­recht zuSchutz vor Inter­es­sen­s­konflikt rechtfertigt entsprechende Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

War ein Zeuge mit der Geschäfts­führerin der beklagten juristischen Person verheiratet, so darf er sich auf das Zeugnis­verwei­gerungs­recht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen. Der Schutz vor einem möglichen Inter­es­sen­s­konflikt rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Zivilprozesses, in dem es um die Herausgabe von Maschinen ging, sollte ein Zeuge aussagen. Dieser war jedoch mit der Geschäfts­führerin der beklagten juristischen Person früher verheiratet gewesen, so dass er die Aussage verweigerte. Dies ließ die Beklagte jedoch nicht gelten.

Landgericht und Oberlan­des­gericht hielten Zeugnis­ver­wei­gerung für zulässig

Sowohl das Landgericht Mosbach als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hielten die Zeugnis­ver­wei­gerung für zulässig. Das Oberlan­des­gericht stützte seine Entscheidung auf eine entsprechende Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Beklagten.

Bundes­ge­richthof bejaht ebenfalls Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Beklagten zurück. Der Zeuge habe seine Aussage in entsprechender Anwendung des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweigern dürfen.

Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt entsprechende Anwendung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten gewesen. Dieser liege darin, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrschein­lichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheits­pflicht und familiärer Rücksichtnahme gerate, wenn er über für den Angehörigen nachteilige Tatsachen aussagen solle. Einerseits gefährde der Zeuge durch eine wahre Aussage die Integrität der Familie, andererseits solle der Zeuge aus Rücksicht auf den Angehörigen nicht falsch aussagen. Dieser Inter­es­sen­konflikt bestehe auch dann, wenn der Zeuge nicht mit einer Partei verheiratet war, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge mit dem gesetzlichen Vertreter dieser juristischen Person verheiratet war.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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