Bundesgerichtshof Beschluss09.11.2004
Einwilligung in Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall hatte ein Anwalt dem Berliner Kammergericht mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegeners der Fristverlängerung zugestimmt habe. Das Kammergericht sah dies nicht als ausreichend an.
Der BGH war anderer Auffassung. Es genüge, wenn die Einwilligung vom Bevollmächtigten des Gegners eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werde.
Der Wortlaut des § 520 Abs. 2 ZPO verlange keine Schriftform.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2005
Quelle: ra-online
der Leitsatz
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.