21.11.2024
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Dokument-Nr. 80

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Bundesgerichtshof Beschluss09.11.2004

Einwilligung in Verlängerung der Berufungs­be­grün­dungsfrist

Die Einwilligung des Berufungs­be­klagten in die Verlängerung der Berufungs­be­grün­dungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozess­be­voll­mäch­tigten des Berufungs­klägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall hatte ein Anwalt dem Berliner Kammergericht mitgeteilt, dass der Prozess­be­voll­mächtigte des Gegeners der Frist­ver­län­gerung zugestimmt habe. Das Kammergericht sah dies nicht als ausreichend an.

Der BGH war anderer Auffassung. Es genüge, wenn die Einwilligung vom Bevoll­mäch­tigten des Gegners eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werde.

Der Wortlaut des § 520 Abs. 2 ZPO verlange keine Schriftform.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2

Die Einwilligung des Berufungs­be­klagten in die Verlängerung der Berufungs­be­grün­dungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeß­be­voll­mäch­tigten des Berufungs­klägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.

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