21.11.2024
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Dokument-Nr. 17935

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Urteil25.03.2014BundesgerichtshofX ZR 94/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 578Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 578
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Aachen, Urteil22.07.2011, 8 O 467/10
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil27.07.2012, 13 U 165/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.03.2014

Bundes­ge­richtshof zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen groben UndanksBevoll­mäch­tigter hat personelle Autonomie des Schenkers zu respektierten

Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und subjektiv voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.

Mutter erteilt ihrem Sohn notariell beurkundete General- und Betreu­ungs­vollmacht

Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsor­ge­vollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreu­ungs­vollmacht.

Mutter erklärt Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des Beklagten in eine Pflege­ein­richtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Daraufhin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreu­ungs­vollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeit­pfle­ge­vertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreu­ungs­ge­richts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeit­pfle­ge­vertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Famili­en­mit­glieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht hat der von den Rechts­nach­folgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiter­ver­folgten Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung* berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne.

Mutter durfte unabhängig von der Frage ihrer Geschäfts­fä­higkeit erwarten, nach ihrem Willen hinsichtlich der Pflege befragte zu werden

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen. Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlan­des­gericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesund­heits­zustand und die Pflege­be­dürf­tigkeit von einer möglichen Geschäfts­un­fä­higkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäfts­fä­higkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Berufungs­gericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundes­ge­richtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.

* § 530 BGB Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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