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Dokument-Nr. 35216

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Urteil27.09.2022BundesgerichtshofX ZR 35/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 91Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 91
  • NJW 2023, 50Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 50
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil15.03.2021, 13 C 465/20
  • Landgericht Berlin, Urteil25.02.2022, 102a S 2/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.09.2022

Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten nach Fluggast­rechte­verordnung setzt keine vertragliche Bindung zur Flugge­sell­schaft vorausErstat­tungs­an­spruch ergibt sich nicht aus Beför­de­rungs­vertrag

Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten gemäß Art. 5 Abs. 1 a), 8 Abs. 1 a) der Fluggast­rechte­verordnung (VO) setzt nicht voraus, dass er mit der Flugge­sell­schaft in vertraglicher Beziehung steht. Denn der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Beför­de­rungs­vertrag, sondern aus der Verordnung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern einer dreijährigen Tochter verfügten für sich und ihr Kind über einen gebuchten Flug nach Rom und wieder zurück. Beide Flüge sollten im April 2020 durchgeführt werden. Nachdem sowohl der Hin- als auch der Rückflug von der Flugge­sell­schaft annulliert wurde, beanspruchte unter anderem das Kind die Erstattung der Ticketkosten in Höhe von über 400 €.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab und verwies zur Begründung darauf, dass das Kind nicht Vertragspartner der Flugge­sell­schaft sei. Das Landgericht Berlin gab der Klage dagegen statt. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch des Kindes auf Erstattung der Ticketkosten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der für den Fall der Annullierung des Fluges in Art. 5 Abs. 1 a), 8 Abs. 1 a) VO vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugschein­kosten stehe dem Fluggast auch dann zu, wenn er nicht Vertragspartner des Luftbe­för­de­rungs­vertrags ist. Dafür spreche schon der Wortlaut der Vorschrift.

Erstat­tungs­an­spruch ergibt sich nicht aus Beför­de­rungs­vertrag

Zudem sei zu beachten, so der Bundes­ge­richtshof, dass die aus einer Flugannullierung herrührenden Ansprüche nach Art. 5 Abs. 1 VO zwar eine bestätigte Buchung und damit in der Regel einen Beför­de­rungs­vertrag voraussetzen. Die Ansprüche ergeben sich aber nicht aus dem Beför­de­rungs­vertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung. Schuldner der Ansprüche sei das jeweils ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen. Dies sei nicht zwingend das Unternehmen, das den Beför­de­rungs­vertrag mit dem Fluggast geschlossen hat. Damit sei es nur konsequent, dass die Berechtigung zur Anspruchs­stellung nicht von der Stellung als Vertragspartner des Beför­de­rungs­vertrags abhängt. Es sei ohnehin der Fluggast, der die Leistungen im Falle einer Annullierung oder Verspätung benötigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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