18.01.2025
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Dokument-Nr. 9542

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Urteil20.04.2010BundesgerichtshofX ZR 27/07
Vorinstanz:
  • Bundespatentgericht, Urteil26.10.2006, 2 Ni 2/05 (EU)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.04.2010

BGH: WINDOWS-Dateiverwaltung beruht auf patentfähiger ErfindungGerichtshof entnimmt erteiltem Patentanspruch anderen Sinngehalt als Bunde­s­pa­tent­gericht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Gültigkeit des zu Gunsten der Microsoft Corp, Redmond, Washington, USA, erteilten europäischen Patents 618 540 hinsichtlich der Windows-Dateiverwaltung bestätigt.

Dieses Schutzrecht betrifft das offenbar noch heute relevante Problem, wenn Programme, die aus Gründen geringer Speicher­ka­pazität oder beschränkter Rechenleistung nur mit vergleichsweise kurzen Dateinamen zu arbeiten vermögen, auch in Compu­ter­systemen eingesetzt werden sollen, die nahezu beliebig lange Namen zur Kennzeichnung einer Datei zulassen. Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Die Lehre des Patents erlaubte Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT (ab WINDOWS 95). Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung gelang durch eine im FAT-Dateisystem mögliche Belegung des Datei­at­tri­but­feldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Daten­ver­a­r­beitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.

Bunde­s­pa­tent­gericht verneint Vorliegen einer Erfindung – Bundes­ge­richtshof widerspricht dieser Auffassung

Das Bunde­s­pa­tent­gericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre im Hinblick darauf als nicht erfinderisch angesehen, dass das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL für den damals bei CD-ROM maßgeblichen ISO 9660- Standard die 8.3-Beschränkung überwunden hatte. Der Bundes­ge­richtshof vermochte dem nicht beizutreten, weil er – sachverständig beraten – dem erteilten Patentanspruch einen anderen Sinngehalt als das Bunde­s­pa­tent­gericht entnommen hat. Hiernach lehrt das Patent, zwei eigenständige Verzeich­ni­seinträge (einer mit einem kurzen Namen, einer mit einem langen Namen) zu speichern. Das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL unterscheidet sich hiervon, weil bei Befolgung beide Namen in ein und demselben Verzeich­ni­seintrag enthalten sind. Für die Erfinder des Patents ergaben sich deshalb andere Probleme bei der Überwindung der 8.3-Restriktion.

Quelle: ra-online, BGH

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