18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 33156

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Urteil14.02.2023BundesgerichtshofX ZR 18/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2023, 755Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 755
  • RRa 2023, 116Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 116
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lingen, Urteil29.07.2021, 4 C 136/21
  • Landgericht Osnabrück, Urteil28.01.2022, 4 S 197/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.02.2023

BGH: Bei Buchung einer "Fahrt ins Blaue" kann Reise­ver­an­stalter Inhalt der Reise bestimmenAusübung des Bestim­mungs­rechts durch Aushändigung des Reiseprogramms

Wird eine "Fahrt ins Blaue" gebucht, so kann der Reise­ver­an­stalter gemäß § 315 Abs. 1 BGB den Inhalt der Reise bestimmen. Mit Aushändigung des Reiseprogramms wird das Bestim­mungsrecht ausgeübt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich und weiteren elf Personen über eine Reise­ver­an­stalterin eine mit als "Fahrt ins Blaue" beschriebene Busreise für ein Wochenende im März 2020. Reiseziel und Reiseprogramm wurden den Teilnehmern erst mit Beginn der Reise mitgeteilt. Danach war unter anderem ein Besuch des Musicals "Cirque du Soleil Paramour" in Hamburg geplant. Infolge der Corona-Pandemie musste diese Veranstaltung aber ausfallen. Der Mann machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend und erhob schließlich Klage.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Lingen die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Osnabrück statt. Der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs stelle einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Reise­ver­an­stalterin.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 651 m Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zu. Der Wegfall des Musicalbesuchs sei als Reisemangel zu bewerten. Zwar habe der Beklagten für die Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms der gebuchten "Fahrt ins Blaue" ein Leistungs­be­stim­mungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB zugestanden. Dieses Bestimmungsrecht habe die Beklagte durch Aushändigung des Reiseprogramms aber ausgeübt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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