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- NJW-RR 2023, 755Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 755
- RRa 2023, 116Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 116
- Amtsgericht Lingen, Urteil29.07.2021, 4 C 136/21
- Landgericht Osnabrück, Urteil28.01.2022, 4 S 197/21
Bundesgerichtshof Urteil14.02.2023
BGH: Bei Buchung einer "Fahrt ins Blaue" kann Reiseveranstalter Inhalt der Reise bestimmenAusübung des Bestimmungsrechts durch Aushändigung des Reiseprogramms
Wird eine "Fahrt ins Blaue" gebucht, so kann der Reiseveranstalter gemäß § 315 Abs. 1 BGB den Inhalt der Reise bestimmen. Mit Aushändigung des Reiseprogramms wird das Bestimmungsrecht ausgeübt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich und weiteren elf Personen über eine Reiseveranstalterin eine mit als "Fahrt ins Blaue" beschriebene Busreise für ein Wochenende im März 2020. Reiseziel und Reiseprogramm wurden den Teilnehmern erst mit Beginn der Reise mitgeteilt. Danach war unter anderem ein Besuch des Musicals "Cirque du Soleil Paramour" in Hamburg geplant. Infolge der Corona-Pandemie musste diese Veranstaltung aber ausfallen. Der Mann machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend und erhob schließlich Klage.
Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt
Während das Amtsgericht Lingen die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Osnabrück statt. Der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs stelle einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Reiseveranstalterin.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Reisepreisminderung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 651 m Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Der Wegfall des Musicalbesuchs sei als Reisemangel zu bewerten. Zwar habe der Beklagten für die Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms der gebuchten "Fahrt ins Blaue" ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB zugestanden. Dieses Bestimmungsrecht habe die Beklagte durch Aushändigung des Reiseprogramms aber ausgeübt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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