23.11.2024
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Dokument-Nr. 2735

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Bundesgerichtshof Urteil25.07.2006

Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseab­bruch­ver­si­cherung verpflichtetVersi­che­rungs­be­ratung war nicht Bestandteil des Reise­ver­mitt­lungs­ver­trages

Der Bundes­ge­richtshof hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungs­ver­schulden zu entscheiden. Es ging um eine Reise­ver­si­cherung.

Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung – die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseab­bruch­ver­si­cherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruch­ver­si­cherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruch­ver­si­cherung hinzuweisen.

Der Bundes­ge­richtshof ist dieser Ansicht beigetreten.

Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reise­ver­mitt­lungs­vertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reise­ver­mitt­lungs­vertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusam­men­stellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versi­che­rungs­be­ratung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reise­ver­an­stalter auftritt.

Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versi­che­rungs­be­ratung besteht, hat der Bundes­ge­richtshof jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reise­ver­an­stalter – gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reise­rück­tritts­kosten und einer Rücktrans­port­kos­ten­ver­si­cherung, nicht aber einer Reiseab­bruchs­ver­si­cherung verpflichtet ist. Der Bundes­ge­richtshof hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklä­rungs­pflichten zu begründen.

Erläuterungen

Vorinstanzen

AG Wuppertal – Entscheidung vom 4.2.2005 - 36 C 454/04

LG Wuppertal – Entscheidung vom 6.7.2005 - 8 S 15/05

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 108/06 des BGH vom 25.07.2006

der Leitsatz

BGB §§ 651a; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 lit. i

Der Reise­ver­an­stalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind nur zum Hinweis auf eine Reise­rück­tritts­kosten- und eine Rücktrans­port­kos­ten­ver­si­cherung, nicht aber auf eine Reiseab­bruch­ver­si­cherung verpflichtet.

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