14.11.2024
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Dokument-Nr. 3453

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Urteil05.12.2006BundesgerichtshofX ZR 165/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 1392Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1392
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Bundesgerichtshof Urteil05.12.2006

BGH erklärt Klauseln in Allgemeinen Beförderungs­bedingungen eines Luftfahrt­unternehmens für unzulässigKlauseln verstoßen u. a. gegen Treu und Glauben

Der Bundes­ge­richtshof hat Klauseln eines Luftfahrt­unternehmens als unwirksam erklärt, die der zwingenden Haftung des Luftfracht­führers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal widersprechen.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Luftfahrt­un­ter­nehmen, das eine Betrie­bs­ge­neh­migung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beför­de­rungs­be­din­gungen folgende Klauseln verwenden darf.

„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäfts­papiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfracht­führer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.“

„Der Luftfracht­führer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäfts­pa­pieren oder Mustern, Reisepässen oder Perso­na­l­aus­weisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfracht­führers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.“

Der Senat hat entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfracht­führers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemein­schaftsrecht übernommen worden ist (Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 in der Fassung der VO (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates), widerspricht und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB).

Erläuterungen
Vorinstanzen

LG Köln – Entscheidung vom 4. September 2002 – 26 O 48/02

OLG Köln – Entscheidung vom 11. April 2003 - 6 U 206/02

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1

Verwendet ein Luftfracht­führer, der eine Betrie­bs­ge­neh­migung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beför­de­rungs­be­din­gungen folgende Klauseln

"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäfts­papiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfracht­führer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."

"Der Luftfracht­führer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäfts­pa­pieren oder Mustern, Reisepässen oder Perso­na­l­aus­weisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfracht­führers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt."

so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt.

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