18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 1432

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Bundesgerichtshof Urteil11.01.2005

Reise­ver­an­stalter haftet für Sturz

Wenn es infolge der Überbuchung eines Fluges zu Stress und Hektik kommt und der Reise­ver­an­stalter einen Passagier in der Abflughalle zur Eile antreibt, so dass dieser stürzt, kann der Veranstalter haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Frau nach dem Ende ihres Pauschalurlaubs gemeinsam mit ihrer Tochter nach Hause fliegen. Das Flugzeug war jedoch überbucht und hatte nur noch für eine Person Platz. Der Mitarbeiter am Abfer­ti­gungs­schalter bot daraufhin zwei Plätze in einer Ersatzmaschine an, mahnte aber zur Eile, da diese bald abfliege. Auf dem Weg zum anderen Abfer­ti­gungs­schalter stürzte die Klägerin und zog sich erhebliche Gelenk­ver­let­zungen zu. Sie ist immer noch nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe der gerichtlichen Ausein­an­der­setzung verlor sie wegen der Krankheit ihren Arbeitsplatz als Altenpflegerin.

Die Frau gab drei Tage nach Urlaubsende im Reisebüro, bei dem sie die Reise gebucht hatte, ein handschrift­liches Schreiben ab, in welchem sie das Geschehen bei ihrem Rückflug schilderte.

Der BGH gab der Schaden­s­er­satzklage der Frau statt: Der Unfall sei dem Veranstalter zurechenbar. Grundsätzlich zähle ein Sturz zwar zum allgemeinen Lebensrisiko, hier habe aber das vertragswidrige Verhalten des Reiseanbieters, den an sich gebuchten Rückflug nicht leisten zu können, die Frau zu der Eile veranlasst. Die Frau habe sich "in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf vorwerfbares Tun der Erfül­lungs­ge­hilfen" des Reise­ver­an­stalter zurückzuführen war.

Außerdem machte der BGH in diesem Urteil noch einmal deutlich, dass es ausreicht, wenn ein Reisender seine Mängelrüge in dem Reisebüro abgibt, in welchem er die Reise gebucht hat und das Reisebüro die Rüge innerhalb der Monatsfrist (§ 651 g BGB) an den Reise­ver­an­stalter weiterleitet.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Gesche­hens­ablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reise­ver­an­stalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reise­ver­an­stalter weitergeleitet wird.

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