21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 1432

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.01.2005

Reise­ver­an­stalter haftet für Sturz

Wenn es infolge der Überbuchung eines Fluges zu Stress und Hektik kommt und der Reise­ver­an­stalter einen Passagier in der Abflughalle zur Eile antreibt, so dass dieser stürzt, kann der Veranstalter haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Frau nach dem Ende ihres Pauschalurlaubs gemeinsam mit ihrer Tochter nach Hause fliegen. Das Flugzeug war jedoch überbucht und hatte nur noch für eine Person Platz. Der Mitarbeiter am Abfer­ti­gungs­schalter bot daraufhin zwei Plätze in einer Ersatzmaschine an, mahnte aber zur Eile, da diese bald abfliege. Auf dem Weg zum anderen Abfer­ti­gungs­schalter stürzte die Klägerin und zog sich erhebliche Gelenk­ver­let­zungen zu. Sie ist immer noch nicht endgültig genesen und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe der gerichtlichen Ausein­an­der­setzung verlor sie wegen der Krankheit ihren Arbeitsplatz als Altenpflegerin.

Die Frau gab drei Tage nach Urlaubsende im Reisebüro, bei dem sie die Reise gebucht hatte, ein handschrift­liches Schreiben ab, in welchem sie das Geschehen bei ihrem Rückflug schilderte.

Der BGH gab der Schaden­s­er­satzklage der Frau statt: Der Unfall sei dem Veranstalter zurechenbar. Grundsätzlich zähle ein Sturz zwar zum allgemeinen Lebensrisiko, hier habe aber das vertragswidrige Verhalten des Reiseanbieters, den an sich gebuchten Rückflug nicht leisten zu können, die Frau zu der Eile veranlasst. Die Frau habe sich "in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die auf vorwerfbares Tun der Erfül­lungs­ge­hilfen" des Reise­ver­an­stalter zurückzuführen war.

Außerdem machte der BGH in diesem Urteil noch einmal deutlich, dass es ausreicht, wenn ein Reisender seine Mängelrüge in dem Reisebüro abgibt, in welchem er die Reise gebucht hat und das Reisebüro die Rüge innerhalb der Monatsfrist (§ 651 g BGB) an den Reise­ver­an­stalter weiterleitet.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 651 g Abs. 1

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Gesche­hens­ablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reise­ver­an­stalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reise­ver­an­stalter weitergeleitet wird.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1432

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI