14.11.2024
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Dokument-Nr. 401

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Entscheidung19.04.2005BundesgerichtshofX ZR 15/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2556Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2556
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Bundesgerichtshof Entscheidung19.04.2005

BGH zur Frage, wann Drohungen zur Erreichung eines Vertrags­ab­schlusses rechtswidrig sindMünchener Trabrennbahn

Der für das Werkver­tragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Klage einer GmbH und ihres Geschäfts­führers zu entscheiden, die von dem beklagten Verein, der eine Trabrennbahn betreibt, und seinen Vorstands­mit­gliedern Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungs­ver­trages verlangen.

Die Klägerin und der beklagte Verein hatten 1988, als der Geschäftsführer der Klägerin selbst Vorstands­mitglied war, einen bis Ende 1999 befristeten Vertrag über die Wartung der Trabrennbahn geschlossen. Nachdem 1983 ein neuer Vorstand gewählt worden war, dem der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr angehörte, und dieser neue Vorstand den Wartungsvertrag aus verschiedenen Gründen als unbillig und rechtlich bedenklich ansah, verhandelten zwei Vorstands­mit­glieder mit dem Geschäftsführer der Klägerin über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. Dabei drohten sie, die Klägerin werde sonst kein Geld mehr bekommen, und wenn sie Klage erhebe, werde der Verein mit Gegen­for­de­rungen aufrechnen und den Prozeß so lange betreiben, bis die Klägerin Konkurs anmelden müsse. Ferner kündigten sie an, die Presse über den Wartungsvertrag und die Rechnungen der Klägerin zu informieren. Sie drohten deren Geschäftsführer mit Kündigung der von ihm gemieteten Stallungen, mit Rennbahnverbot und mit Verein­s­aus­schluß. Ob sie ihm außerdem körperliche Angriffe androhten, ist streitig. Daraufhin schlossen die Klägerin und der Verein einen Aufhe­bungs­vertrag, durch den der Wartungsvertrag vorzeitig beendet wurde. Gleich nach Abwicklung des Vertrags­ver­hält­nisses focht die Klägerin indessen den Aufhe­bungs­vertrag wegen wider­recht­licher Drohungen an. Der Streit dreht sich darum, ob diese Anfechtung begründet war (§ 123 Abs. 1 BGB). Land- und Oberlan­des­gericht haben dies verneint und die Klage deshalb abgewiesen.

Der Senat hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Er hat im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, daß die verhandelnden Vorstands­mit­glieder die Grenzen des im Rahmen einer privat­recht­lichen Ausein­an­der­setzung Erlaubten nicht überschritten und die Kläger somit nicht rechtswidrig unter Druck gesetzt haben. Die Ankündigung, daß der Verein sich gegen eine Vergütungsklage der Klägerin durch Aufrechnung mit Rückfor­de­rungs­ansprüchen wegen in der Vergangenheit geleisteter Zuvielzahlungen verteidigen werde, war nicht zu beanstanden, weil dem ein vertretbarer Rechts­s­tandpunkt zugrundelag, den der Verein, so wie im Prozeß, auch schon im vorge­richt­lichen Stadium der Ausein­an­der­setzung zum Ausdruck bringen durfte. Die Drohung mit der Information der Presse war nicht rechtswidrig, weil es dabei um wahrheitsgemäße Berich­t­er­stattung über eine die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ging. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), darf man die Presse grundsätzlich auch informieren. Schließlich waren auch die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Verein­s­aus­schluß nicht widerrechtlich, weil die Ansicht des Vereins, daß ihm diese zivil­recht­lichen Maßnahmen zu Gebote stünden, ebenfalls vertretbar war.

Die von den Klägern behauptete Drohung mit Gewalt (körperliche Angriffe) wäre rechtswidrig gewesen. Sie ist jedoch nach der revisi­ons­rechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Berufungs­ge­richts nicht bewiesen.

Hinweis auf die Instanzen: LG München I - 27 O 13540/99 ./. OLG München - 5 U 4881/02

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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