15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 5217

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sonstiges27.11.2007BundesgerichtshofX ZR 133/06
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil31.10.2006, I-23 U 30/06
  • Landgericht Kleve, Urteil27.01.2006, 8 O 144/04
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Bundesgerichtshof sonstiges27.11.2007

BGH zur presse­recht­lichen Kennzeich­nungs­pflicht als Anzeige

Wenn eine entgeltliche Veröf­fent­lichung nicht als Anzeige bezeichnet wird, verstößt dies gegen die Kennzeich­nungs­pflicht im Pressegesetz, so dass der zugrunde liegende Vertrag nicht ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in einer mündlichen Verhandlung ausgeführt.

Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, hat von dem beklagten mittel­stän­dischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbe­glei­tenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten verlangt. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein - kostenloses - Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildver­öf­fent­lichung gegeben, den die Beklagte nach ihrer Darstellung übersehen hatte.

Das Berufungs­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiterverfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem X. Zivilsenat hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass er schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für problematisch halte, vor allem aber dazu neige, mit dem Berufungs­gericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröf­fent­li­chungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeich­nungs­pflicht nach § 10 NW PresseG), anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Geset­zes­ver­stoßes (§ 134 BGB) führen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 178/07 des BGH vom 27.11.2007

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