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- MDR 2016, 143Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 143
- NJW 2016, 491Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 491
- NZV 2016, 121Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 121
- VersR 2016, 347Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 347
- Amtsgericht Erding, Urteil19.06.2013, 2 C 1777/12
- Landgericht Landshut, Urteil21.11.2014, 14 S 1887/13
Bundesgerichtshof Urteil13.10.2015
BGH: Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luftsicherheitsvorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehenFehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadensersatzhaftung begründen
Wird der Transport von Reisegepäck aufgrund der Luftsicherheitsvorschriften abgelehnt, so trifft die Fluggesellschaft die Pflicht, den Reisenden hinzuziehen und damit die Gelegenheit einer Aufklärung zu ermöglichen. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich einen Tauchurlaub in Cancun für März 2012 gebucht. Das Ehepaar kam zwar wie geplant an ihren Ferienort an, nicht jedoch ein wichtiges Teil der Tauchausrüstung des Ehemanns. So wurde am Abflugort in München die Pressluftflasche als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft und daher dessen Transport vom Gefahrgutbeauftragten untersagt. Zwar war bei dieser Entscheidung ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft anwesend, der Ehemann wurde jedoch nicht informiert. Der Ehemann führte nun an, am Urlaubsort keine Ersatzflasche habe besorgen und damit keine Tauchgänge habe vornehmen können. Er klagte daher gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der gesamten Reisekosten von ca. 4.800 EUR. Er wies daraufhin, dass die Pressluftflasche leer und das Ventil geöffnet gewesen sei, so dass einer Mitnahme der Flasche nichts im Wege gestanden habe. Darauf hätte er hinweisen können, wenn man ihn hinzugezogen hätte.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Schadensersatzklage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht dem Grunde nach Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die beklagte Fluggesellschaft habe eine ihrer Pflichten aus dem Beförderungsvertrag verletzt.
Pflicht zur Hinzuziehung des Reisenden bei Verweigerung zur Mitnahme von Reisegepäck
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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