18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 24988

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Urteil13.10.2015BundesgerichtshofX ZR 126/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 143Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 143
  • NJW 2016, 491Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 491
  • NZV 2016, 121Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 121
  • VersR 2016, 347Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 347
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Urteil19.06.2013, 2 C 1777/12
  • Landgericht Landshut, Urteil21.11.2014, 14 S 1887/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.10.2015

BGH: Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luft­sicherheits­vorschriften begründet Pflicht der Flugge­sell­schaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehenFehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadens­ersatz­haftung begründen

Wird der Transport von Reisegepäck aufgrund der Luft­sicherheits­vorschriften abgelehnt, so trifft die Flugge­sell­schaft die Pflicht, den Reisenden hinzuziehen und damit die Gelegenheit einer Aufklärung zu ermöglichen. Kommt die Flugge­sell­schaft dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine Schadens­ersatz­haftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich einen Tauchurlaub in Cancun für März 2012 gebucht. Das Ehepaar kam zwar wie geplant an ihren Ferienort an, nicht jedoch ein wichtiges Teil der Tauchausrüstung des Ehemanns. So wurde am Abflugort in München die Press­luft­flasche als vorschrifts­widriger Gegenstand eingestuft und daher dessen Transport vom Gefahr­gut­be­auf­tragten untersagt. Zwar war bei dieser Entscheidung ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft anwesend, der Ehemann wurde jedoch nicht informiert. Der Ehemann führte nun an, am Urlaubsort keine Ersatzflasche habe besorgen und damit keine Tauchgänge habe vornehmen können. Er klagte daher gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der gesamten Reisekosten von ca. 4.800 EUR. Er wies daraufhin, dass die Press­luft­flasche leer und das Ventil geöffnet gewesen sei, so dass einer Mitnahme der Flasche nichts im Wege gestanden habe. Darauf hätte er hinweisen können, wenn man ihn hinzugezogen hätte.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht dem Grunde nach Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Denn die beklagte Flugge­sell­schaft habe eine ihrer Pflichten aus dem Beför­de­rungs­vertrag verletzt.

Pflicht zur Hinzuziehung des Reisenden bei Verweigerung zur Mitnahme von Reisegepäck

Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beför­de­rungs­vertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundes­ge­richtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Press­luft­flasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahr­gut­be­auf­tragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Press­luft­flasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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