18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34067

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Urteil10.10.2023BundesgerichtshofX ZR 123/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 18Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 18
  • NJW-RR 2024, 51Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 51
  • RRa 2024, 23Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 23
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Urteil24.01.2022, 105 C 3537/21
  • Landgericht Landshut, Urteil05.10.2022, 13 S 641/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.10.2023

Zumutbare Ersatz­be­för­derung muss nicht zur Begrenzung der Verspätung auf unter drei Stunden führenFlugge­sell­schaft muss bei Flugan­nul­lierung frühestmögliche Ersatz­be­för­derung anbieten

Eine Ersatz­be­för­derung stellt auch dann eine zumutbare Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) dar, wenn das Endziel zwar früher, aber weiterhin mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird. Eine Flugge­sell­schaft muss für eine zumutbare, zufrie­den­stellende und frühestmögliche Ersatz­be­för­derung sorgen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Blizzard Warnung für den Flughafen in Reykjavik musste im Januar 2020 ein Flug von dort nach München annulliert werden. Zwei davon betroffene Fluggäste buchten daraufhin einen Ersatzflug, der zwei Tage später startete. Später machten sie gegenüber der Flugge­sell­schaft gerichtlich Ausgleichs­zah­lungen geltend.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Klage ab. Die Flugge­sell­schaft habe sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen können. Zudem habe die Annullierung des Flugs bzw. die Ankunfts­ver­spätung von mehr als drei Stunden auch nicht vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Bundes­ge­richtshof sieht kein Erfordernis der Begrenzung der Verspätung auf unter drei Stunden

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Fluggäste. Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kommen nicht nur Ersatz­be­för­de­rungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden können. Im Fall einer Annullierung oder einer Annullierung gleichstehenden Ankunfts­ver­spätung sei eine Flugge­sell­schaft gehalten, für eine zumutbare, zufrie­den­stellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der Fluggäste zu sorgen. Die Obliegenheit bestehe auch dann, wenn sich eine Ankunfts­ver­spätung von mindestens drei Stunden nicht vermeiden lasse. Um sich aus der Haftung zu entlasten, müsse das Luftfahrt­un­ter­nehmen nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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