15.11.2024
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Dokument-Nr. 416

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Bundesgerichtshof Beschluss11.11.2003

Gebüh­ren­for­de­rungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden

Der u.a. für Gerichts­s­tands­be­stim­mungen zuständige X. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte auf Vorlage eines Oberlan­des­ge­richts über die Frage zu entscheiden, ob der Erfüllungsort für Honora­ransprüche aus Anwaltsvertrag die Kanzlei des Rechtsanwalts ist und dieser daher seine Gebüh­ren­for­derung zulässigerweise am Gericht des Kanzleisitzes geltend machen kann.

Von den Insta­nz­ge­richten ist diese Frage früher fast durchweg bejaht worden. Auch in der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ist die Meinung vertreten worden, Honora­r­for­de­rungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen.

Seit einiger Zeit haben sich jedoch die Stimmen gemehrt, wonach ohne Vorliegen besonderer Umstände die Gebüh­ren­for­derung eines Rechtsanwalts - wie sonstige Geldforderungen auch - am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen und geltend zu machen ist. Vielfach ist dies mit einer Wandlung des Berufsbilds des Rechtsanwalts begründet worden. Der X. Zivilsenat hat die gesetzliche Regel, daß eine Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der jeweilige Schuldner seinen Wohnsitz hat, für maßgeblich gehalten. Bei typisierender Sicht ergäben sich weder aus der streitigen Leistungs­pflicht noch aus dem mit dem Anwaltsvertrag zustande gekommenen Schuld­ver­hältnis Besonderheiten, derentwegen ein bestimmter anderer Leistungsort sachgerecht sei.

Vorinstanzen: Kammergericht, AG Berlin-Charlottenburg

Quelle: Pressemitteilung Nr. 151/03 des BGH vom 08.12.2003

der Leitsatz

ZPO § 29

Gebüh­ren­for­de­rungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

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