18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26653

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Urteil22.08.2018BundesgerichtshofVIII ZR 99/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1213Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1213
  • MDR 2018, 1237Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1237
  • WuM 2018, 641Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 641
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil15.06.2016, 2 C 2295/14 (27)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.03.2017, 2-17 S 53/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.08.2018

BGH: Wohnungsmieter steht auch bei Überlassen der Wohnung an Familien­an­ge­hörige Instand­setzungs­anspruch gegen Vermieter zuTatsächliche Nutzung der Wohnung durch Mieter keine Voraussetzung für Mangel­beseiti­gungs­anspruch

Auch wenn ein Wohnungsmieter die Wohnung Familien­an­ge­hörigen überlassen hat, steht ihm gegen den Vermieter der Anspruch auf Instandsetzung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn der Mangel­beseiti­gungs­anspruch knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Gastherme einer Mietwohnung in Bad Homburg defekt. Die Mieter der Wohnung klagten daher gegen die Vermieter auf Instandsetzung. Die Vermieterin hielt den Anspruch für nicht gegeben, da die Mieter die Wohnung nicht bewohnten, sondern von der Tochter der Mieter und ihrem Ehemann.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Bad Homburg als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts fehle es für die Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Wohnung nicht von den Klägern bewohnt wurde. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Rechts­schutz­be­dürfnis der Klage

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klage fehle es nicht an dem Rechts­schutz­be­dürfnis. Für die Frage des Rechts­schut­z­in­teresses sei es nicht von Bedeutung, ob die Kläger selbst in der Wohnung leben oder sie nahen Familien­an­ge­hörigen überlassen haben. Dieser Umstand lasse nicht das Rechtsschutzinteresse entfallen.

Anspruch auf Instandsetzung trotz Überlassen der Wohnung an Dritte

Die Überlassung der Wohnung an Dritte schließe den Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme nicht aus. Den Vermieter treffe die Pflicht zur Überlassung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch und zur Erhaltung dieser in diesem Zustand gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für das Bestehen dieser Haupt­leis­tungs­pflicht sei es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutze und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtige. Das eventuell vertragswidrige Überlassen der Wohnung an Dritte spiele für den Mangel­be­sei­ti­gungs­an­spruch keine Rolle.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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