22.11.2024
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Dokument-Nr. 9532

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Urteil21.04.2010BundesgerichtshofVIII ZR 97/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil02.11.2007, 118 C 6257/07
  • Landgericht Leipzig, Urteil26.03.2009, 1 S 636/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.04.2010

Recht auf moderne Wasserzähler: BGH zum Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmenWasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen muss unter Berück­sich­tigung des aktuellen Technikstandes im Interesse des Kunden Ermes­sen­s­ent­scheidung zum Austausch von Zählern treffen

Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind gehalten, eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem beklagten Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen den Austausch eines Wasserzählers. Die Beklagte versorgt die Wohnungs­ei­gen­tums­anlage der Klägerin seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage handelt es sich um ein Mehrfa­mi­li­enhaus mit 21 Wohnungen. Das Versor­gungs­un­ter­nehmen hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m³/h) eingebaut. Im Januar 2007 bat die Klägerin um einen Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h). Dies lehnte das Versor­gungs­un­ter­nehmen mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beein­träch­ti­gungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Nach dem ab 1. Januar 2007 gültigen Preisblatt des Versor­gungs­un­ter­nehmens beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 29,50 € netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 m³ pro Jahr 68 € netto pro Monat. Im erstgenannten Fall beträgt der Servicepreis für Schmutzwasser 15 € pro m³ und im letztgenannten Fall 36 € pro m³.

Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verlangt Einbau eines neuen Wasserzählers

Die Klägerin meint, vor dem Hintergrund der mehr als 130 Prozent höheren Kosten beim Einbau eines Zählers Qn 6 hätte die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens nach § 18 AVBWasserV* einen Zähler der Größe Qn 2,5 einbauen müssen. Mit der Klage hat die Klägerin verlangt, den Wasserzähler Qn 6 durch einen Wasserzähler Qn 2,5 zu ersetzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen übt Leistungs­be­stim­mungsrecht nicht ermes­sens­feh­lerfrei aus

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aufgehoben. Denn nach derzeitigem Stand hat die Beklagte mit der Verweigerung des Einbaus eines Wasserzählers der Dimensionierung Qn 2,5 ihr Leistungs­be­stim­mungsrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 und 4 AVBWasserV* nicht ermes­sens­feh­lerfrei ausgeübt.

Versor­gungs­un­ter­nehmens trifft keine ausreichende Ermes­sen­s­ent­scheidung hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik

In dem Vertrags­ver­hältnis der Parteien bestehen Schutz- und Rücksicht­nah­me­pflichten. Aus diesen folgt ein Anspruch auf erneute Ausübung des Leistungs­be­stim­mungs­rechts jedenfalls dann, wenn sich der technische Standard, der einen Einfluss auf die Auswahl der Messgeräte hat, in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Ein solches Interesse ist hier insbesondere darin zu sehen, dass der Grund- und Servicepreis für die Leistungen der Beklagten und damit die Kostenbelastung des Kunden von der Dimensionierung des Wasserzählers abhängen. Das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen ist danach gehalten, eine neue Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berück­sich­tigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist. Das Landgericht hat zu Unrecht eine fehlerfreie Ermes­sen­s­ent­scheidung des Versor­gungs­un­ter­nehmens angenommen. Es hat insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zum aktuellen Stand der Technik getroffen.

Rückweisung der Sache an das Landgericht

Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob ein Wasserzähler Qn 2,5 in der Wohnanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspricht.

*§ 18 AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser)

(2) 1 Das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. 2 Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messein­rich­tungen. 3 Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messein­rich­tungen Aufgabe des Unternehmens. 4 Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. 5 Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messein­rich­tungen zu verlegen, wenn dies ohne Beein­träch­tigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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