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Dokument-Nr. 2083

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Urteil18.01.2006BundesgerichtshofVIII ZR 94/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 113Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 113
  • GE 2006, 246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 246
  • NJW 2006, 903Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 903
  • NZM 2006, 222Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 222
  • WuM 2006, 150Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 150
  • ZMR 2006, 268Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 268
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.01.2006

Bei verspäteter Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung kann der Mieter sein Geld zurückverlangenBetrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung muss innerhalb der 12-Monatsfrist erfolgen

Mieter können Geld zurückfordern, das sie auf eine verspätete Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters gezahlt haben. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Vermieter sind seit 2001 verpflichtet, die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abrech­nungs­periode zu erstellen. Das heißt, dass die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung für das Rechnungsjahr 2005 bis zum 31.12.2006 erfolgen muss. Soweit der Vermieter später abrechnet, darf er in der Regel gem. § 556 BGB keine Nachzahlung mehr fordern. Was aber, wenn der Mieter die nicht geschuldete Nachzahlung trotzdem leistet? Das hatte nun der Bundes­ge­richtshof zu entscheiden. Wenn der Mieter dennoch irrtümlich in dem Glauben zahlt, er sei zu der Zahlung verpflichtet, hat er nach Auffassung des BGH "ohne Rechtsgrund" gezahlt und kann den Betrag zurückfordern. Er habe damit auf eine nicht mehr bestehende Schuld gezahlt. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Mieter die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2002 am 26. Januar 2004 erhalten. Die gezahlte Nachzahlung in Höhe von 185,89 EUR könne er vom Vermieter zurückverlangen.

Vorinstanzen: LG Hagen, AG Wetter (Ruhr)

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 214 Abs. 2 Satz 1, 556 Abs. 3 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Berei­che­rungs­an­spruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrech­nungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betrie­bs­kos­ten­nach­for­derung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

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