18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 467

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Urteil04.05.2005BundesgerichtshofVIII ZR 94/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2005, 496Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 496
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Bundesgerichtshof Urteil04.05.2005

Verzugszinsen: Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungs­beträgen

Eine Mieterhöhung gegen den Willen des Mieters wird erst fällig, wenn ein Gericht sie für rechtskräftig erklärt hat. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor. Der Mieter muss zwar rückwirkend den Differenzbetrag zur alten Miete zahlen, jedoch dürfen die Verzugszinsen nicht erhoben werden.

Der u. a. für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, daß der Mieter nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieter­hö­hungs­be­trägen in Verzug gerät, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieter­hö­hungs­ver­langen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustim­mungs­urteils liegen.

Die Klägerin hatte von den beklagten Mietern ihrer Wohnung im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangt. Da die Beklagten ihr Einverständnis mit der Mieterhöhung verweigerten, erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil vom 20. Dezember 2002, durch das die Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung der Miete um 55,22 € im Monat ab dem 1. Mai 2001 zuzustimmen. Sie zahlten die Erhöhungs­beträge für die Zeit bis einschließlich Januar 2003 am 5. Februar 2003. Die Klägerin hat die Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungs­be­trägen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 4. Februar 2003, insgesamt 81,55 €, begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten das amtsge­richtliche Urteil wieder­her­ge­stellt. Nach seiner heutigen Entscheidung hat zwar der Mieter, der dazu verurteilt wird, einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, die Erhöhungs­beträge gemäß § 558 b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs­ver­langens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustim­mungs­urteil rechtskräftig wird. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des Zustim­mungs­urteils ein, infolge derer sein Einverständnis mit der Vertrag­s­än­derung gemäß § 894 ZPO als erklärt gilt. Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schuldet. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungs­beträge in Verzug geraten und der Vermieter nicht rückwirkend gemäß § 288 BGB Verzugszinsen aus den Erhöhungs­be­trägen verlangen.

Der Vermieter kann den Mieter allerdings bereits vor Rechtskraft des Zustim­mungs­urteils durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug mit der Zustimmung zu der von ihm verlangten Mieterhöhung setzen. Dadurch erlangt der Vermieter zwar keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB, weil diese Vorschrift eine Geldschuld voraussetzt und auf eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willen­s­er­klärung keine Anwendung findet. Der Vermieter kann jedoch in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine vom Mieter zu vertretende Verzögerung der Zustimmung entsteht. Dieser Schaden kann auch in einem Zinsverlust bestehen, den der Vermieter aber im Prozeß konkret darlegen muß. Das war im zur Entscheidung stehenden Fall nicht geschehen, so daß offen bleiben konnte, ob die Beklagten mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug waren.

Vorinstanzen:

AG Hannover - 523 C 2558/03 ./. LG Hannover - 8 S 78/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/05 des BGH vom 04.05.2005

der Leitsatz

MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; BGB § 558 b Abs. 1 und 2 Satz 1, § 286

Wird der Mieter verurteilt, einem Mieter­hö­hungs­ver­langen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs­ver­langens erst mit Rechtskraft des Zustim­mungs­urteils fällig. Verzug mit den Erhöhungs­be­trägen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustim­mungs­urteils begründet werden.

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