26.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 135

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Entscheidung26.01.2005BundesgerichtshofVIII ZR 90/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung26.01.2005

Kündigung eines Kraft­fahr­zeugle­a­sing­vertrags wegen Zahlungsverzugs

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Wirksam­keits­vor­aus­set­zungen der fristlosen Kündigung eines Kraft­fahr­zeugle­a­sing­vertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden.

Der Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin, einer Leasing­ge­sell­schaft, einen Kraft­fahr­zeugle­a­sing­vertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Die monatliche Brutto­le­a­singrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde Bank mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasing­ver­trages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am 14. April 2000 die fristlose Kündigung des Leasing­ver­trages aus. Im August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstat­t­auf­enthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündi­gungs­schadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Der Leasingvertrag der Parteien unterliegt den Bestimmungen des zwischen­zeitlich außer Kraft getretenen, hier aber noch anzuwendenden Verbrau­cher­kre­dit­ge­setzes. Nach dessen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum einen voraus, daß der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufein­an­der­fol­genden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der Rückstand sich - bei einer Vertrags­laufzeit von mehr als drei Jahren - auf mindestens 5 % der Summe der Brutto­le­a­sin­graten beläuft. Diese Rückstandsquote war bei Androhung der Kündigung erreicht; vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung der März-Rate unter die Fünfpro­zentquote zurückgeführt. Ob dies zur Abwendung der Kündigung ausreicht oder ob dazu der gesamte Rückstand ausgeglichen werden muß, war bislang höchst­rich­terlich nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Der Bundes­ge­richtshof hat sich ebenso wie das Oberlan­des­gericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, daß nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags das Kündigungsrecht des Leasinggebers beseitigt.

Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verbrau­cher­kre­dit­ge­setzes (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) weiter davon ab, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Das war hier zwar mit der Kündi­gung­s­an­drohung vom 24. März 2000 geschehen. Die Kündi­gung­s­an­drohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige Betrag, durch dessen Zahlung der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angegeben wird. Fordert der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Ob die Kündi­gung­s­an­drohung vom 24. März 2000 diesen Anforderungen genügt, konnte im Revisi­ons­ver­fahren nicht geklärt werden. Denn dort waren neben der Summe der drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen in Höhe von jeweils 20 DM als "Mahngebühren" , "RLS-Gebühr" und "Mahnspesen" aufgeführt, deren Berechtigung sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten gelangten Vertrags­un­terlagen ergab. Die Zurück­ver­weisung gibt dem Oberlan­des­gericht Gelegenheit zu klären, ob die Klägerin die genannten Beträge - auch in der geltend gemachten Höhe - etwa als Verzugsschaden in Gestalt von Rechts­ver­fol­gungs­kosten von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.

Hinweis auf die Vorinstanz: LG Leipzig - 9 O 6567/02 ./. OLG Dresden - 8 U 2238/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2005 des BGH vom 26.01.2005

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