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- GE 2018, 1525Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1525
- WuM 2018, 771Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 771
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil16.03.2017, 10 C 31/16
- Landgericht Berlin, Urteil30.01.2018, 63 S 132/17
Bundesgerichtshof Urteil24.10.2018
BGH: Vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei Mieterhöhungsverlangen unberücksichtigtEinbau der Küche nach Entfernung der alten vermieterseitigen Küche unbeachtlich
Eine vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Einbau die alte Küche des Vermieters entfernt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Berliner Wohnungsmieterin im Oktober 2015 einer Mieterhöhung zustimmen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens verwiesen die Vermieter auf die vorhandene moderne Küchenausstattung, die mitvermietet und daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei. Die Mieterin sah dies jedoch anders. Zwar verfügte die Wohnung ursprünglich über eine gebrauchte Einbauküche der Vermieter. Diese wurde jedoch mit deren Zustimmung wenige Wochen nach dem Einzug entfernt und durch die neue Küche ersetzt. Dies geschah auf Kosten der Mieterin. Da diese sich weigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung zu erklären, erhoben die Vermieter Klage.
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Berlin-Spandau die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Das Landgericht wertete die Einbauküche als wohnwerterhöhende Ausstattung, die von den Vermietern zur Verfügung gestellt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Berücksichtigung der Einbauküche
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei die von der Mieterin auf eigene Kosten angeschaffte Einbauküche nicht als vermieterseitige Ausstattung zu berücksichtigen. Auf die Küche habe sich nicht die Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht der Vermieter erstreckt. Die Küche sei nicht von den Vermietern zur Verfügung gestellt worden.
Vorhandensein einer Küche zu Mietbeginn unerheblich
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war. Denn die Vermieter haben es der Mieterin gestattet, diese ältere Einrichtung zu entfernen und auf eigene Kosten durch eine neue Einrichtung zu ersetzen.
Vereinbarung über Berücksichtigung der neuen Küche unwirksam
Ob die Parteien eine Vereinbarung dahingehend haben treffen wollen, dass die neue Küche bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei, bedürfe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keiner Entscheidung. Denn im Rahmen von Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) sei an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen, so dass davon abweichende Vereinbarungen für eine Mieterhöhung rechtlich unbedeutend seien. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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