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Dokument-Nr. 31546

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Beschluss12.10.2021BundesgerichtshofVIII ZR 51/202
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 196Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 196
  • WuM 2022, 145Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 145
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil01.03.2018, 221 C 302/17
  • Landgericht Köln, Urteil29.01.2020, 9 S 80/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.10.2021

BGH: Mietminderung von 4,8 % wegen erheblicher Verkleinerung des Fahrradkellers nach ModernisierungVerkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm

Kommt es wegen einer Modernisierungs­maßnahme zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 4,8 %. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten an einem Wohnhaus in Köln zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm. Einer der Mieter beanspruchte deswegen eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln sahen ein Recht zur Mietminderung für gegeben. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Miete um 4,8 % zu mindern. Die Vermieterin beantragte nunmehr die Zulassung der Revision.

Recht zur Mietminderung wegen Verkleinerung des Fahrradkellers

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete um 4,8 % monatlich gerechtfertigt, habe das Landgerichts seinen tatrich­ter­lichen Beurtei­lungs­spielraum nicht überschritten. Durch die Vornahme und Duldung der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten haben die Mietver­trags­parteien die vertraglich geschuldete Sollbe­schaf­fenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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