Bundesgerichtshof Beschluss12.10.2021
BGH: Mietminderung von 4,8 % wegen erheblicher Verkleinerung des Fahrradkellers nach ModernisierungVerkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm
Kommt es wegen einer Modernisierungsmaßnahme zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 4,8 %. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Modernisierungsarbeiten an einem Wohnhaus in Köln zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm. Einer der Mieter beanspruchte deswegen eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln sahen ein Recht zur Mietminderung für gegeben. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Miete um 4,8 % zu mindern. Die Vermieterin beantragte nunmehr die Zulassung der Revision.
Recht zur Mietminderung wegen Verkleinerung des Fahrradkellers
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete um 4,8 % monatlich gerechtfertigt, habe das Landgerichts seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten haben die Mietvertragsparteien die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)