18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32464

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Beschluss22.02.2022BundesgerichtshofVIII ZR 38/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 664
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil12.07.2019, 143 C 1037/19
  • Landgericht Dresden, Urteil05.02.2020, 4 S 357/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.02.2022

BGH: Wieder­her­stellung eines zur Bewirtschaftung des Gartens genutzten Außen­wasser­anschlussesWieder­herstellungs­anspruch im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung

Gehörte es im Rahmen eines Mietver­hält­nisses über eine Wohnung in den neuen Bundesländern bis zu Wieder­ver­ei­nigung zur üblichen Gepflogenheit, dass zur Bewirtschaftung eines Gartens ein Außen­wasser­anschluss genutzt werden darf, darf dieser vom Vermieter nicht eigenmächtig entfernt werden. Die ergänzende Auslegung des Mietvertrag begründet insofern einen Wieder­herstellungs­anspruch des Mieters. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1977 hatte eine Frau eine Wohnung in Dresden angemietet. Der Mietvertrag sah dabei vor, dass sie einen Teil der Gartenfläche mitnutzen konnte. Zur Bewirtschaftung des Gartens nutzte die Mieterin einen vorhanden Außenwasseranschluss. Die Nutzung war mietvertraglich aber nicht geregelt. Im Jahr 2018 ließ die Vermieterin den Wasseranschluss entfernen. Damit war die Mieterin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Wiederherstellung des Anschlusses. Während das Amtsgericht Dresden die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Dresden statt. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Anspruch auf Wieder­her­stellung des Außen­was­ser­an­schlusses

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wieder­her­stellung des Außen­was­ser­an­schlusses zu. Die Vermieterin sei nach den ergänzend auszulegenden mietver­trag­lichen Vereinbarung zur Instandhaltung des Anschlusses und nach dessen Entfernung zu dessen Wieder­her­stellung verpflichtet.

Nutzung des Wasser­an­schlusses von vertragsgemäßer Nutzung des Gartens umfasst

Es unerheblich, so der Bundes­ge­richtshof, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung zur Nutzung des Wasser­an­schlusses im Mietvertrag aufgenommen haben. Denn die Nutzung des Anschlusses zur Bewirtschaftung des Gartens habe nach den üblichen Gepflogenheiten bis zur Wieder­ver­ei­nigung zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens gehört.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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