Dokument-Nr. 32464
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- WuM 2022, 664Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 664
- Amtsgericht Dresden, Urteil12.07.2019, 143 C 1037/19
- Landgericht Dresden, Urteil05.02.2020, 4 S 357/19
Bundesgerichtshof Beschluss22.02.2022
BGH: Wiederherstellung eines zur Bewirtschaftung des Gartens genutzten AußenwasseranschlussesWiederherstellungsanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
Gehörte es im Rahmen eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in den neuen Bundesländern bis zu Wiedervereinigung zur üblichen Gepflogenheit, dass zur Bewirtschaftung eines Gartens ein Außenwasseranschluss genutzt werden darf, darf dieser vom Vermieter nicht eigenmächtig entfernt werden. Die ergänzende Auslegung des Mietvertrag begründet insofern einen Wiederherstellungsanspruch des Mieters. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1977 hatte eine Frau eine Wohnung in Dresden angemietet. Der Mietvertrag sah dabei vor, dass sie einen Teil der Gartenfläche mitnutzen konnte. Zur Bewirtschaftung des Gartens nutzte die Mieterin einen vorhanden Außenwasseranschluss. Die Nutzung war mietvertraglich aber nicht geregelt. Im Jahr 2018 ließ die Vermieterin den Wasseranschluss entfernen. Damit war die Mieterin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Wiederherstellung des Anschlusses. Während das Amtsgericht Dresden die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Dresden statt. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.
Anspruch auf Wiederherstellung des Außenwasseranschlusses
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung des Außenwasseranschlusses zu. Die Vermieterin sei nach den ergänzend auszulegenden mietvertraglichen Vereinbarung zur Instandhaltung des Anschlusses und nach dessen Entfernung zu dessen Wiederherstellung verpflichtet.
Nutzung des Wasseranschlusses von vertragsgemäßer Nutzung des Gartens umfasst
Es unerheblich, so der Bundesgerichtshof, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung zur Nutzung des Wasseranschlusses im Mietvertrag aufgenommen haben. Denn die Nutzung des Anschlusses zur Bewirtschaftung des Gartens habe nach den üblichen Gepflogenheiten bis zur Wiedervereinigung zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens gehört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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