Dokument-Nr. 12350
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- DWW 2012, 9Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2012, Seite: 9
- GE 2011, 1550Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1550
- IMR 2011, 489Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 489
- MDR 2011, 1344Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1344
- NJW 2011, 3514Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3514
- NZM 2011, 804Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 804
- WuM 2011, 625Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 625
- ZMR 2012, 97Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 97
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil12.03.2010, 26 C 439/09
- Landgericht Heidelberg, Urteil19.11.2010, 5 S 34/10
Bundesgerichtshof Urteil29.09.2011
BGH: Vermieter hat Anspruch auf Einbau von funkbasierten AblesegerätenMieter unterliegt Duldungspflicht bei Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme
Der Einbau eines funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen durch den Vermieter ist zulässig. Der Mieter hat entsprechende Installationen der funkbasierten Zähler in seiner Wohnung zu dulden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.
Vermieter will Heizkostenverteiler durch funkbasiertes Ablesesystem ersetzen lassen
Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Vorinstanzen geben Vermieter Recht
Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.
Mieter hat Einbau funkbasierte Zähler zu dulden
Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO)*. Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Wohnwertverbesserung durch funkbasierten Ablesezähler
Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB** ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.
* § 4 HeizkostenVO: Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. …
**§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. …
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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