18.10.2024
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Dokument-Nr. 3864

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Urteil28.02.2007BundesgerichtshofVIII ZR 30/06
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Bundesgerichtshof Urteil28.02.2007

Ausgleichs­an­spruch des Vertrags­händlers nach Kündigung durch den Unternehmer und Ablehnung eines neuen Angebots

Die Klägerin war Vertrags­händlerin der beklagten Adam Opel GmbH. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Vertrags­händ­ler­aus­gleich (§ 89 b HGB analog).

Die Beklagte kündigte - flächendeckend – sämtliche Vertrags­händ­ler­verträge zum 30. September 2003. In dem an die Klägerin gerichteten Kündi­gungs­schreiben vom 20. März 2002 führte die Beklagte näher aus, dass sie ihr Vertriebsnetz aufgrund wirtschaft­licher und rechtlicher Notwendigkeiten restrukturieren werde; sie verwies unter anderem darauf, dass nach dem 30. September 2003 – dem im Kommis­si­ons­entwurf für die EG-Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung - GVO - Nr. 1400/2002 vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens der einjährigen Übergangsfrist – alle im Netz verbleibenden Vertrie­b­s­partner über neue, der GVO Nr. 1400/2002 entsprechende Verträge verfügen müssten. Die Beklagte bot im Jahr 2003 einem Teil ihrer bisherigen Vertragshändler, unter anderem der Klägerin, neue Vertrie­bs­ver­ein­ba­rungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 an. Die Klägerin lehnte das Angebot ab und verlangt Ausgleich nach § 89 b HGB (analog).

Die Beklagte hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung ihres Angebots zur Fortsetzung des Vertrags durch die Klägerin einer Kündigung seitens der Klägerin gleichstehe, so dass ein Ausgleichs­an­spruch aufgrund der auf diesen Fall entsprechend anzuwendenden Bestimmung in § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht bestehe. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht analog anzuwenden.

Die Auswirkungen einer – hier vorliegenden - Kündigung durch den Unternehmer auf den Ausgleichs­an­spruch sind abschließend in § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelt. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, so besteht ein Ausgleichs­an­spruch nur dann nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handels­ver­treters (oder Vertrags­händlers) vorliegt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB betrifft dagegen den - hier nicht vorliegenden - Fall einer Kündigung durch den Handels­ver­treter (oder Vertragshändler). Einer solchen Kündigung steht es auch nicht gleich, wenn der Handels­ver­treter (oder Vertragshändler) bei einer – wie hier – vom Unternehmer ausgesprochenen Änderungs­kün­digung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages (zu geänderten Bedingungen) ablehnt. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungs­kün­digung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertrag­s­än­derung für den Handels­ver­treter (oder Vertragshändler) zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billig­keits­prüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berück­sich­tigung finden.

Vorinstanz:

LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 3.3.2005 - 3/10 O 129/04

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.2.2006 - 21 U 21/05

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des BGH vom 28.02.2007

der Leitsatz

HGB § 89 b

Lehnt der Handels­ver­treter oder Vertragshändler bei einer Änderungs­kün­digung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handels­ver­treters oder Vertrags­händlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungs­kün­digung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertrag­s­än­derung für den Handels­ver­treter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billig­keits­prüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berück­sich­tigung finden.

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