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Dokument-Nr. 35006

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Beschluss15.04.2025BundesgerichtshofVIII ZR 300/23
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kiel, Urteil12.01.2021, 110 C 190/19
  • Landgericht Kiel, Urteil28.11.2023, 1 S 23/21
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Bundesgerichtshof Beschluss15.04.2025

Zustandekommen von Strom- und Gaslie­fe­rungs­ver­trägen bei Vermietung der einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge

Der unter anderem für das Energie­lie­fe­rungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass sich - bei Fehlen eines schriftlichen Energie­ver­sor­gungs­vertrags - das Leistungs­angebot eines Strom- und Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmens an den Vermieter (Eigentümer) - und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter - einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Die Klägerin, ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unter­schiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemein­schaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energie­ver­sor­gungs­vertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versor­gungs­vertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Die auf Zahlung der Versor­gungs­entgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wieder­her­stellung des klage­ab­wei­senden erstin­sta­nz­lichen Urteils.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versor­gungs­vertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch - mangels separater Zähler - nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermie­tungs­konzepts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (GasGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grund­ver­sor­gungs­vertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grund­ver­sor­gungs­vertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasver­sor­gungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. [...]

Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (StromGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grund­ver­sor­gungs­vertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grund­ver­sor­gungs­vertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektri­zi­täts­ver­sor­gungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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