15.11.2024
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Dokument-Nr. 7117

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Urteil10.12.2008BundesgerichtshofVIII ZR 293/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil14.12.2006, 9 O 277/06
  • Kammergericht Berlin, Urteil08.10.2007, 23 U 46/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.12.2008

Keine Zahlungspflicht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers für Kosten der Wasser­ver­sorgung bei schon bestehendem Vertrags­ver­hältnis zwischen Mieter und Versor­gungs­un­ter­nehmen

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen einem Versor­gungs­un­ter­nehmen und einem Grund­s­tücks­ei­gentümer allein schon durch die erfolgte Belieferung des Grundstücks mit Wasser und die Entsorgung des hier angefallenen Abwassers ein Vertrags­ver­hältnis zustande kommt, wenn es zwischen dem nutzungs­be­rech­tigten Mieter und dem Versor­gungs­un­ter­nehmen an einem ausdrücklichen Vertragsschluss fehlt.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin. Mieterin dieses Grundstücks war die C. GmbH. Die Klägerin, die Berliner Wasserbetriebe, versorgte das Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Nieder­schlags­wasser. Das Entgelt stellte sie der inzwischen insolventen C. GmbH in Rechnung. Diese hat die Rechnungen bis auf die hier eingeklagten Beträge auch bezahlt. Für die offenen, im Zeitraum von Ende 2004 bis Herbst 2005 angefallenen Entgelte in Höhe von rund 81.000 € nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Ver- und Entsor­gungs­leis­tungen gegen die Beklagte ausscheidet. Zwar kommt in § 2 Abs. 2 AVBWasserV der Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, dass in dem Leistungs­angebot des Versor­gungs­un­ter­nehmens ein Vertragsangebot liegt, das durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird. Dieses Vertragsangebot richtet sich dabei typischerweise an den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Ein Anspruch gegen ihn ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Vertrags­ver­hältnis zwischen dem Versor­gungs­un­ter­nehmen und einem zur Nutzung des Grundstücks berechtigten Dritten besteht. Zur Vermeidung unter­schied­licher Versor­gungs­verträge für das gleiche Versor­gungs­ver­hältnis kommt diesem Vertrag der Vorrang zu. Dafür ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem Versor­gungs­un­ter­nehmen und dem Dritten ein Vertrags­ver­hältnis aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung besteht; es genügt bereits, dass sich ein solcher Vertragsschluss aus den Umständen entnehmen lässt. Nach den vom Berufungs­gericht getroffenen Feststellungen lagen solche Umstände vor, weil die Klägerin ihre Leistungen über die gesamte Zeit ausschließlich gegenüber der C. GmbH abgerechnet und diese hierbei auch sonst immer als ihre Kundin behandelt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 230/08 des BGH vom 10.12.2008

der Leitsatz

AVBWasserV § 2 Abs. 2; BGB § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1

Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsor­gungs­leis­tungen für ein Grundstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grund­s­tücks­ei­gentümer zustande, wenn das Versor­gungs­un­ter­nehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten (hier: Grund­s­tücks­nutzer) aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist.

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