18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6157

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Urteil04.06.2008BundesgerichtshofVIII ZR 292/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 1048Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1048
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil07.07.2006, 424 C 9195/06
  • Landgericht München I, Urteil17.10.2007, 14 S 10935/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.06.2008

Eigen­be­da­rfs­kün­digung trotz freiwerdender Wohnung: BGH zur zeitlichen Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten MieterVermieter muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Wohnung anbieten

Ein Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt, muss dem Mieter nur eine Alter­na­tiv­wohnung anbieten, die bis zum Auszugstermin tatsächlich frei wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor. Ein Vermieter muss mit seiner Eigen­be­da­rfs­kün­digung auch nicht warten, wenn im Haus kurze Zeit später eine andere Wohnung frei wird. Er muss den betroffenen Mietern diese dann auch nicht mehr als Alter­na­tiv­wohnung anbieten.

Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit der zeitlichen Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter befasst.

Sachverhalt

Der Kläger ist Testa­ments­voll­strecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Wohnhaus in München gehört, in dessen fünften Stock die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietver­hält­nisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006.

Amtsgericht und Landgericht gaben dem Mieter Recht: Eigen­be­da­rfs­kün­digung war rechts­miss­bräuchlich

Die Beklagte bestreitet den Eigenbedarf. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung rechts­miss­bräuchlich sei, weil der Kläger der Beklagten die zum 31. März 2006 frei werdende Alter­na­tiv­wohnung im selben Haus nicht angeboten habe.

BGH gibt dem Vermieter Recht: Anbietpflicht besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Vermieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass das Berufungs­gericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung zu Unrecht verneint hat. Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (Urt. v. 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02 -) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietver­hält­nisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen. Anders als das Berufungs­gericht gemeint hat, ist es deswegen unerheblich, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Mieter der Wohnung im vierten Stock gemäß ihrer eigenen Kündigung am 31. März 2006 ausziehen würden.

Da das Berufungs­gericht offen gelassen hat, ob der von der Beklagten bestrittene Eigenbedarf besteht, hat der Bundes­ge­richtshof den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB § 242; § 573 Abs. 2 Nr. 2

Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).

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