Dokument-Nr. 27615
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- GE 2019, 727Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 727
- Landgericht Landau, Urteil15.06.2015, 2 O 5/14
- Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil11.10.2017, 7 U 75/15
Bundesgerichtshof Urteil10.04.2019
BGH: Bei Versorgung eines Grundstücks mit Heizenergie über benachbartes Grundstück steht Grundstückseigentümer Einsichtsrecht in Jahresabrechnung des Nachbarn zuBei verweigerter Einsicht ist Klage des Nachbarn auf Nachzahlung abzuweisen
Wird ein Grundstück über ein benachbartes Grundstück mit Heizenergie versorgt, so steht dem Grundstückseigentümer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Recht zur Einsichtnahme in die Jahresabrechnung zu. Wird im diese Belegeinsicht verweigert, so ist eine Klage des Nachbarn auf Nachzahlung als unbegründet abzuweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit rund 45 Jahren wurden mehrere Grundstücke von einem benachbarten Grundstück aus mit Heizenergie versorgt. Dort stand nämlich eine gemeinsame Heizungsanlage. Eigentümerin dieses Grundstücks war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die vom Nachbargrundstück aus versorgten Grundstücke erhielten im Jahr 2010 eine neue Eigentümerin. Diese zahlte zunächst ohne Beanstandungen die Nachzahlungen aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnungen 2010 und 2011. Für die Jahre 2013 und 2014 bestand jedoch Streit über die Nachzahlungen. Die neue Eigentümerin der versorgten Grundstücke verweigerte eine Zahlung solange ihr nicht Einsicht in die beiden Jahresabrechnungen gewährt werde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Zahlung von über 30.000 Euro.
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Landau die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Zweibrücken statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung von Einsicht in die Belege zu den Abrechnungspositionen der Heizkosten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Bundesgerichtshof hält Klageabweisung für erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Es sei unzulässig bei verweigerter Einsichtnahme in die Belege der Jahresabrechnungen die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung der Einsicht zu verurteilen.
Zug-um-Zug-Verurteilung widerspricht Sinn der Belegeinsicht
Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, so der Bundesgerichtshof, dass es dem Sinn der Überprüfung von Abrechnungen widerspreche, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrags zu verurteilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden Belegeinsicht dann auch so im titulierten Umfang zu erbringe wäre. Eine nicht gewährte Belegeinsicht habe vielmehr zur Folge, dass die Zahlungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Dieser bereits im Wohnraummietrecht geltende Grundsatz finde auch im vergleichbaren Fall einer Heizkostenabrechnung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke, die eine gemeinsame Heizungsanlage nutzen, Anwendung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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