21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 27615

Drucken
Urteil10.04.2019BundesgerichtshofVIII ZR 250/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 727Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 727
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Landau, Urteil15.06.2015, 2 O 5/14
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil11.10.2017, 7 U 75/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.04.2019

BGH: Bei Versorgung eines Grundstücks mit Heizenergie über benachbartes Grundstück steht Grund­stücks­eigen­tümer Einsichtsrecht in Jahres­a­b­rechnung des Nachbarn zuBei verweigerter Einsicht ist Klage des Nachbarn auf Nachzahlung abzuweisen

Wird ein Grundstück über ein benachbartes Grundstück mit Heizenergie versorgt, so steht dem Grund­stücks­eigen­tümer gegen den Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks ein Recht zur Einsichtnahme in die Jahres­a­b­rechnung zu. Wird im diese Belegeinsicht verweigert, so ist eine Klage des Nachbarn auf Nachzahlung als unbegründet abzuweisen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit rund 45 Jahren wurden mehrere Grundstücke von einem benachbarten Grundstück aus mit Heizenergie versorgt. Dort stand nämlich eine gemeinsame Heizungsanlage. Eigentümerin dieses Grundstücks war eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die vom Nachba­r­grundstück aus versorgten Grundstücke erhielten im Jahr 2010 eine neue Eigentümerin. Diese zahlte zunächst ohne Beanstandungen die Nachzahlungen aus den von der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erstellten Jahres­a­b­rech­nungen 2010 und 2011. Für die Jahre 2013 und 2014 bestand jedoch Streit über die Nachzahlungen. Die neue Eigentümerin der versorgten Grundstücke verweigerte eine Zahlung solange ihr nicht Einsicht in die beiden Jahres­a­b­rech­nungen gewährt werde. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Zahlung von über 30.000 Euro.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Landau die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Zweibrücken statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung von Einsicht in die Belege zu den Abrech­nungs­po­si­tionen der Heizkosten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof hält Klageabweisung für erforderlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Es sei unzulässig bei verweigerter Einsichtnahme in die Belege der Jahres­a­b­rech­nungen die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Gewährung der Einsicht zu verurteilen.

Zug-um-Zug-Verurteilung widerspricht Sinn der Belegeinsicht

Das Oberlan­des­gericht habe rechts­feh­lerhaft übersehen, so der Bundes­ge­richtshof, dass es dem Sinn der Überprüfung von Abrechnungen widerspreche, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrags zu verurteilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden Belegeinsicht dann auch so im titulierten Umfang zu erbringe wäre. Eine nicht gewährte Belegeinsicht habe vielmehr zur Folge, dass die Zahlungsklage als derzeit unbegründet abzuweisen ist. Dieser bereits im Wohnraum­mietrecht geltende Grundsatz finde auch im vergleichbaren Fall einer Heizkostenabrechnung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke, die eine gemeinsame Heizungsanlage nutzen, Anwendung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27615

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI