28.07.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
28.07.2025 
Sie sehen das Armaturenbrett eines Oldtimers.

Dokument-Nr. 35255

Sie sehen das Armaturenbrett eines Oldtimers.
Drucken
Urteil23.07.2025BundesgerichtshofVIII ZR 240/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil05.09.2023, 311 O 62/23
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil18.10.2024, 5 U 102/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.07.2025

Zustandsnote beim Oldtimer-Kauf als Beschaf­fen­heits­ver­ein­barungBundes­ge­richtshof zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhal­tungs­zu­stands des Oldtimers regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhal­tungs­zu­stands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote "2-3" angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restau­rie­rungs­maß­nahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmän­gel­ge­währ­leistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rungen ausgeschlossen worden war, hieß es: "Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten - Note 2-3".

Oldtimer hatte Zustandsnoten von 2 und 3

Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von "2," aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von "3-".

Oldtimer fiel beim TÜV druch

Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Haupt­un­ter­suchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korro­si­ons­ge­schwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangel­be­sei­tigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen die Klage des Käufers ab

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungs­ge­richts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe "2-3" beigefügten Zusatz "siehe Gutachten" zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von "2-3" habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

BGH bestätigt Vorliegen einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" liegenden Erhal­tungs­zustand nach den üblichen Bewer­tungs­kri­terien, aufweist.

Ob im Einzelfall eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung gegeben ist, ist eine Frage der - nach beiden Seiten hin inter­es­sen­ge­rechten - Vertrags­aus­legung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhal­tungs­zu­stands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewer­tungs­modell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhal­tungs­zustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklä­rungs­emp­fängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhal­tungs­zustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung auszugehen, wenn in den Vertrags­un­terlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhal­tungs­zu­stands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhal­tungs­zu­stands sprechen.

Vom objektivem Empfän­ger­ho­rizont betrachtet, hat der Verkäufer einen Zustand von 2-3 zusagen wollen

Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote "2-3" verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote "2-3" in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von "2-3" weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfän­ger­ho­rizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfän­ger­ho­rizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufent­scheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.

Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Ausle­gungs­er­gebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhal­tungs­maß­nahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von "2-3" auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

Da somit eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung hinsichtlich eines Fahrzeug­zu­stands von "2-3" vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" entsprechenden Erhal­tungs­zustand befand. Hierzu hat das Berufungs­gericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35255

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI