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- NJW 2008, 2330Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2330
- WM 2008, 1136Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2008, Seite: 1136
- ZIP 2008, 1120Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 1120
- Amtsgericht Merzig, Urteil28.04.2006, 23 C 75/06
- Landgericht Saarbrücken, Urteil10.07.2007, 2 S 114/06
Bundesgerichtshof Urteil16.04.2008
Keine Haftung eines angestellten Anwalts nach den Grundsätzen der Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische Berufstätigkeit betreffen
Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen auf den erweckten Anschein abzustellen. Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Der Kauf einer PC-Anlage und ein damit verbundener Reparaturauftrag stellen jedoch, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine solchen Tätigkeiten dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war angestellte Rechtsanwältin einer Anwaltssozietät, die ihre EDV-Ausstattung bei der Klägerin erwarb. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von zwei Rechnungen über die Lieferung einer PC-Anlage in Höhe von 1.780 € und die Reparatur eines defekten Servers in Höhe von 877,10 € in Anspruch.
Beklagte Rechtsanwältin wurde wie eine Sozia auf dem Briefkopf geführt
Die Rechnungen stellte die Klägerin auf die Sozietät aus. Auf deren Briefkopf wurde die Beklagte wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) ohne haftungseinschränkenden Zusatz geführt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
BGH weist die Klage ab - Rechtsfigur der Scheinsozietät hier nicht anwendbar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht rechtfertigen es nicht, dass die Beklagte für die Klageforderungen einzustehen hat. Zwar hat die Beklagte nach außen den Anschein einer Anwaltssozietät erweckt. Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient jedoch allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen auf den erweckten Anschein abzustellen. Die Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät setzt damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Der Kauf einer PC-Anlage und ein damit verbundener Reparaturauftrag stellen jedoch, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine solchen Tätigkeiten dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)
der Leitsatz
BGB § 675
Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für Forderungen, die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - Tätigkeit betreffen.
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