18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33229

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Urteil24.05.2023BundesgerichtshofVIII ZR 213/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 693Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 693
  • MDR 2023, 898Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 898
  • WuM 2023, 416Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 416
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Halle (Saale), Urteil26.11.2020, 96 C 2191/19
  • Landgericht Halle, Urteil30.06.2021, 1 S 239/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.05.2023

BGH: Erneuerung von Rauch­warn­meldern durch gleichwertige Geräte stellt keine Modernisierung darVermieter kann keine Modernisierungs­mieterhöhung verlangen

Die Erneuerung von Rauch­warn­meldern durch gleichwertige Geräte stellt keine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB dar. Der Vermieter kann daher in diesem Fall keine Modernisierungs­mieterhöhung verlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2013/2014 ließ eine Vermieterin in einem Wohnhaus in Halle gemietete Rauchwarnmelder einbauen. Eine Mieterhöhung aufgrund dieser Maßnahme machte die Vermieterin nicht geltend. Im Jahr 2019 erwarb die Vermieterin eigene Rauchwarnmelder und tauschte diese mit den gemieteten Geräten aus. Anschließend machte sie eine Modernisierungsmieterhöhung von ,79 € geltend. Da die Mieter einer der Wohnung damit nicht einverstanden waren, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Halle als auch das Landgericht Halle gaben der Klage statt. Das Landgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, wonach der Einbau von Rauch­warn­meldern eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme darstelle. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Geräte im vorliegenden Fall nur ausgetauscht wurden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin ursprünglich keine Mieterhöhung geltend gemacht hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Mieter.

Bundes­ge­richtshof hält Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieterin könne keine Mieterhöhung wegen der Erneuerung der Rauchwarnmelder verlangen. Denn diese Maßnahme stelle keine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB dar, wenn mit ihr keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Werden Rauchwarnmelder lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt, liege keine Modernisierung vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die ursprünglichen Geräte angemietet waren, während die neuen Geräte erworben wurden.

Unzulässige Nachholung einer Mieterhöhung

Der Bundes­ge­richtshof folgte nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Vermieterin für den ursprünglichen Einbau der Rauchwarnmelder keine Mieterhöhung verlangt hat. Es würde auf eine unzulässige Aufspaltung von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen hinauslaufen, wenn man eine vom Mieter geduldete Modernisierung seiner Wohnung (hier: den erstmaligen Einbau der Rauchwarnmelder), der keine Mieterhöhung nachgefolgt ist, im Rahmen der Beurteilung einer später erfolgten bloßen Erneuerung dieser Ausstattung als gleichsam nicht geschehen behandelt, um den Vermieter auf diesem Weg eine "nachträgliche" Mieterhöhung zu ermöglichen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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