21.11.2024
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Dokument-Nr. 53

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Urteil22.11.2004BundesgerichtshofVIII ZR 21/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 1055Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1055
  • MDR 2005, 380Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 380
  • NJW 2005, 283Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 283
  • VuR 2005, 79Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2005, Seite: 79
  • ZIP 2005, 216Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2005, Seite: 216
  • ZMR 2005, 179Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 179
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.11.2004

BGH bekräftigt Umkehr der Beweislast beim Kauf

Der BGH hatte zu entscheiden, wer die Beweislast für einen Fehler einer Kaufsache trägt, wenn sich diese nach einem Einbau durch Dritte als fehlerhaft erweist.

Der Kläger kaufte von dem Beklagten, der ein Fachhan­dels­ge­schäft für Gartenartikel betreibt, ein Teichbecken aus glasfa­ser­ver­stärktem Kunststoff für seinen privaten Gebrauch. Das Teichbecken wurde dem Kläger am folgenden Tag durch Mitarbeiter des Beklagten geliefert. Anschließend ließ der Kläger das Becken durch einen Fachbetrieb auf seinem Grundstück einbauen. Nach dem Befüllen des Teichbeckens zeigte sich, dass dieses undicht war. Der Kläger ließ das Becken daraufhin in den Betrieb des Beklagten zurückbringen. Zu diesem Zeitpunkt wies es einen Riss von 10 bis 15 cm Länge sowie weitere undichte Stellen auf. Der Beklagte nahm - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - Repara­tur­maß­nahmen vor. Das vom Kläger mit dem Einbau beauftragte Unternehmen holte das Teichbecken ab und baute es erneut ein; danach trat wiederum Wasser aus. Der Beklagte lehnte die Lieferung eines neuen Beckens sowie weitere Repara­tur­maß­nahmen ab. Danach erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Teichbeckens verlangt und die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Das Landgericht Mainz meinte jedoch, da das Leck auch beim Einbau durch den Fachbetrieb enstanden sein könne, komme die Beiweis­la­stumkehr des § 476 BGB dem Mann nicht zugute. Der BGH sah das in seiner Entscheidung nun anders. Es mache keinen Unterschied, ob ein Käufer den erworbenen Gegenstand selbst einbaue oder einen Dritten damit beauftrage. Der Kunde sei in beiden Fällen gleich schutzwürdig.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 476

Die Anwendung der Beweis­la­st­umkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.

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