18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 441

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Urteil27.04.2005BundesgerichtshofVIII ZR 206/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2154Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2154
  • NJW-Spezial 2005, 340 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 340, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Bundesgerichtshof Urteil27.04.2005

Sonnabend ist bei der Berechnung der Karenzzeit zur Wahrung der Kündigungsfrist mitzuzählenSamstag ist Werktag

Bei der Frage, bis wann die Kündi­gungs­er­klärung beim Vermieter eingegangen sein muss, damit der laufende Monat noch mitzählt, ist der Samstag als Werktag mitzurechnen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. In der Regel muss die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen.

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Rendsburg. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, daß sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlten Miete begehrt, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB hätte der Klägerin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis das sich nach der vertraglichen Regelung jeweils um ein Jahr verlängerte, wenn es nicht gekündigt wurde bereits mit Wirkung zum 31. August 2002 beendet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Kündi­gungs­schreiben der Klägerin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündi­gungs­er­klärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündi­gungs­emp­fänger an. Die Kündigung war somit verspätet, wenn der 1. Juni 2002 ein Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war.

Diese nicht unumstrittene Frage hat der Bundes­ge­richtshof bejaht. Er hat zunächst festgestellt, daß der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündi­gungs­vor­schrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundes­ur­laubs­ge­setzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willen­s­er­klärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung sollte nach der Geset­zes­be­gründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträg­lich­keiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, hatte der Bundes­ge­richtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.

Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren hat das Berufungs­gericht zutreffend angenommen, daß sich bisher keine hiervon abweichende Verkehr­s­auf­fassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist.

Vorinstanzen:

AG Rendsburg - 18 C 140/03 ./. LG Kiel - 8 S 118/03

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1

Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraum­miet­ver­trages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

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