14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 361

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Urteil06.04.2005BundesgerichtshofVIII ZR 192/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 662Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 662
  • IMR 2006, 1014Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 1014
  • NJW 2005, 1862Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1862
  • NZM 2005, 450Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 450
  • WuM 2005, 383Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 383
  • ZMR 2005, 523Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 523
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.04.2005

BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss des Mieters für Schön­heits­re­pa­raturen13.000,- EUR Vorschuss für Schön­heits­re­pa­raturen

Der Vermieter kann während eines laufenden Mietver­hält­nisses vom Mieter die Zahlung eines Kosten­vor­schusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schön­heits­re­pa­raturen verlangen, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Der u.a. für das Wohnungs­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietver­hält­nisses vom Mieter Zahlung eines Kosten­vor­schusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schön­heits­re­pa­raturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Der Senat hat dies in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zum Gewer­be­raum­mietrecht bejaht.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin. Im Mietvertrag aus dem Jahre 1958 ist bestimmt, daß die Schön­heits­re­pa­raturen vom Mieter getragen werden. Bestimmte Fristen für die Durchführung der Arbeiten sind nicht vereinbart worden. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Kosten­vor­schusses von Höhe von ca. 13.000 € zur Vornahme von Schön­heits­re­pa­raturen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat bisher trotz entsprechender Aufforderungen keine Schön­heits­re­pa­raturen in der angemieteten Wohnung ausgeführt. Die Wohnung ist renovie­rungs­be­dürftig, der Aufwand für die Renovierung beläuft sich nach einem vorgelegten Kosten­vor­an­schlag auf den eingeklagten Betrag.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung des Vorschusses verurteilt.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Er hat dabei zunächst auf sein Urteil aus dem Jahre 1990 (BGHZ 111, 301) Bezug genommen. In jener Entscheidung hat der Senat für einen Fall der Gewer­be­raummiete ausgesprochen, daß der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietver­hält­nisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann. Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung klargestellt, daß dies auch für die Wohnraummiete gilt und daß der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplanes fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrach­tungsweise renovie­rungs­be­dürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Damit hat der Senat verschie­dentlich anderslautende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht gebilligt.

Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraus­sicht­lichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.

Hinweis auf die Vorinstanzen:

AG Charlottenburg - 226 C 64/03 ./. LG Berlin - 64 S 27/04

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovie­rungs­bedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.

Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietver­hält­nisses mit der Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraus­sicht­lichen Renovie­rungs­kosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301).

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