21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33728

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Urteil25.10.2023BundesgerichtshofVIII ZR 147/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 37Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 37
  • WuM 2024, 36Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 36
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil22.10.2021, 8 C 291/20
  • Landgericht Berlin, Urteil03.06.2022, 63 S 242/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.10.2023

BGH: Bewusst unwahre Tatsa­chen­be­hauptung des Mieters rechtfertigt nicht stets eine ordentliche KündigungUmstände des Einzelfalls kann Pflich­ten­verstoß milder erscheinen lassen

Stellt ein Mieter im Rahmen eines Räumungs­pro­zesses eine bewusst unwahre Tatsa­chen­be­hauptung auf, rechtfertigt dies nicht stets eine ordentliche Kündigung. Der Pflich­ten­verstoß kann aufgrund der Umstände des Einzelfalls in ein milderes Licht erscheinen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer angeblichen vertrags­widrigen Hundehaltung wurden die Mieter einer Wohnung in Berlin im Juli 2019 gekündigt. Im anschließenden Räumungsprozess behaupteten die Mieter, dass Mitarbeiter der Hausverwaltung sie als "Scheiß Ausländer" und "Assis" bezeichnet haben. Sie sollen aus der Wohnung herausgemobbt werden. Einer der Mieter gab zudem bewusst wahrheitswidrig an, ein Gespräch der Vermieterin belauscht zu haben, wonach sie den Verkauf des Hauses beabsichtige und dafür alle Mieter ausgezogen sein müssen. Die Vermieterin sprach aufgrund dessen eine erneute Kündigung aus.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Berlin-Wedding die Räumungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Es hielt die Kündigung wegen der vorsätzlich falschen Behauptung des einen Beklagten für wirksam. Die Äußerung habe die Klägerin in Misskredit bringen sollen, um eine Abweisung der Klage wegen Rechts­miss­brauchs zu erreichen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richthof mahnt Beachtung der Umstände des Einzelfalls an

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass ein bewusst unrichtiges Vorbringen eines Mieter innerhalb eines Mietrechtss­treits eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende Pflichtverletzung darstellen könne. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflicht­ver­letzung komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

Pflicht­ver­letzung erscheint im milderen Licht

Die vom Beklagten begangene Pflicht­ver­letzung könne in einem milderen Licht erscheinen. So haben die Beklagten unter Beweisantritt behauptet, sie seien von der Hausverwaltung beleidigt worden, was eine Vertrags­ver­letzung der Klägerin begründen würde. Sollte die zum Ausdruck gebrachte Auslän­der­feind­lichkeit zutreffend sein, sei die Vermutung der Beklagten, sie sollen aus der Wohnung gemobbt werden, nachvollziehbar. Zudem könne die Verkaufsabsicht des Vermieters für sich betrachtet, die Befürchtung begründen, die Mietver­hältnisse sollen zwecks Erreichung eines höheren Kaufpreises baldmöglichst beendet werden. Nicht unerheblich sei darüber hinaus die Frage der Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung. Sollte dies ungerecht­fertigt gewesen sein, sei der Klägerin ein weiterer Vertragsverstoß anzulasten.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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