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- BB 2010, 1751Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 1751
- DAR 2010, 513Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2010, Seite: 513
- JA 2010, 750Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2010, Seite: 750
- JuS 2010, 724Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 724
- MDR 2010, 804Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 804
- NJW 2010, 2426Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2426
- NZV 2010, 500Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 500
- VersR 2010, 1463Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1463
- ZIP 2010, 1449Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1449
- Landgericht Berlin, Urteil05.12.2007, 8 O 325/07
- Kammergericht Berlin, Urteil30.04.2009, 12 U 241/07
Bundesgerichtshof Urteil14.04.2010
Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom KaufvertragKäufer im Zuge seiner Schadensminderungspflicht jedoch verpflichtet umgehend Ersatzfahrzeug zu beschaffen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.
Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100,- €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat.
Klägerin verlangt Ersatz des Nutzungsausfallschadens
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400,- €.
Kammergericht weist Berufung zurück
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.
Längerer Nutzungsausfall muss gegebenenfalls durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs überbrückt werden
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.11.2007 - VIII ZR 16/07 -). Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.
* § 325 BGB: Schadensersatz und Rücktritt
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
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