22.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 9500

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Urteil14.04.2010BundesgerichtshofVIII ZR 145/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2010, 1751Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 1751
  • DAR 2010, 513Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2010, Seite: 513
  • JA 2010, 750Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2010, Seite: 750
  • JuS 2010, 724Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2010, Seite: 724
  • MDR 2010, 804Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 804
  • NJW 2010, 2426Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2426
  • NZV 2010, 500Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 500
  • VersR 2010, 1463Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1463
  • ZIP 2010, 1449Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2010, Seite: 1449
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil05.12.2007, 8 O 325/07
  • Kammergericht Berlin, Urteil30.04.2009, 12 U 241/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.04.2010

Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens auch nach Rücktritt vom KaufvertragKäufer im Zuge seiner Schadens­min­de­rungs­pflicht jedoch verpflichtet umgehend Ersatzfahrzeug zu beschaffen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.

Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100,- €. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat.

Klägerin verlangt Ersatz des Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­ent­schä­digung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Klägerin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des Nutzungs­aus­fa­ll­s­chadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400,- €.

Kammergericht weist Berufung zurück

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg.

Längerer Nutzungsausfall muss gegebenenfalls durch Anschaffung eines Interims­fahrzeugs überbrückt werden

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungs­ausfalls nicht abschneidet (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 28.11.2007 - VIII ZR 16/07 -). Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadens­min­de­rungs­pflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interims­fahrzeugs zu überbrücken.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Die Sache ist an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatz­be­schaffung ihrer Schadens­min­de­rungs­pflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.

* § 325 BGB: Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Quelle: ra-online, BGH

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