21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6117

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Urteil28.05.2008BundesgerichtshofVIII ZR 133/07
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil13.11.2006, 11 C 288/06
  • Landgericht Berlin, Urteil05.04.2007, 62 S 338/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.05.2008

BGH zum Verjäh­rungs­beginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermie­ter­wechselFrist beginnt nicht mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch - Es kommt auf die Kenntnisnahme des Mieters an

Wer gegen seinen Altvermieter, der das Hausgrundstück verkauft hat, noch mietver­tragliche Forderungen für Aufwendungen geltend machen möchte, kann dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten tun. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Mieter Kenntnis über die Grund­bu­ch­ein­tragung des neuen Eigentümers erhält. Der Bundes­ge­richtshof stellte mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass die Frist also nicht mit dem Tag der Grund­bu­ch­eintrag beginnt, sondern mit dem Tag, wenn der Mieter Kenntnis über die Grund­bu­ch­ein­tragung erlangt.

Die Kläger verlangten von der Beklagten, ihrer damaligen Wohnungs­ver­mieterin, im September 2005 Erstattung von Kosten für bestimmte mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen. Die Beklagte lehnte das ab und teilte mit, dass sie das Hausgrundstück verkauft habe. Am 21. Februar 2006 wurde der Erwerber als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die von den Klägern erhobene Klage auf Aufwen­dungs­ersatz ging am 22. August 2006 bei dem Amtsgericht ein. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Klage und Berufung sind aus diesem Grund ohne Erfolg geblieben.

Auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision der Kläger hat der unter anderem für das Wohnraum­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die bisherigen Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht ausreichen, einen etwaigen Erstat­tungs­an­spruch der Kläger als verjährt anzusehen.

Anspruch verjährt in sechs Monaten nach Beendigung des Mietver­hält­nisses

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verjährt zwar gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietver­hält­nisses. Dabei kommt es auf dessen rechtliche Beendigung an. Maßgeblich ist somit die Eintragung der Erwerber in das Grundbuch am 21. Februar 2006.

BGH: Verjäh­rungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch zu laufen

Anders als das Berufungs­gericht gemeint hat, beginnt die Sechs­mo­natsfrist des § 548 Abs. 2 BGB bei einer Veräußerung der Mietsache jedoch erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Ohne dieses zusätzliche Erfordernis der Kenntnis könnten die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjäh­rungs­beginns erfährt. Es genügt nicht, dass der Mieter - wie hier - allgemein Kenntnis von dem Verkauf des Grundstücks hat. Auch dann muss er weder mit einer baldigen Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch rechnen noch eigene Erkundigungen über den Eintra­gungs­zeitpunkt einziehen, denn eine Grund­bu­ch­ein­tragung kann sich aus den unter­schied­lichsten Gründen verzögern. Das Berufungs­gericht wird daher festzustellen haben, wann die Kläger von der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch Kenntnis erlangt haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/08 des BGH vom 28.05.2008

der Leitsatz

BGB § 548 Abs. 2

Bei einer Beendigung des Mietver­hält­nisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjäh­rungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.

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