15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2084

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Beschluss05.10.2005BundesgerichtshofVIII ZR 127/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2005, 943Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 943
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Bundesgerichtshof Beschluss05.10.2005

Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn die Wohnung auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden sollBGH erleichtert Eigen­be­da­rfs­kün­digung - nur geringer Teil der Wohnung muss zu Wohnzwecken genutzt werden

Eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Eigentümer die vermieteten Räume überwiegend für gewerbliche Zwecke nutzen möchte. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Eigentümer einer Wohnung kann nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung nur rein beruflich nutzen will. Der Bundes­ge­richtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Eigentümer die Wohnung überwiegend für gewerbliche Zwecke (hier: Architekturbüro) nutzen wollte.

Der BGH entschied, dass der Vermieter die Wohnung gem. § 573 Abs. 1 BGB auch kündigen könne, wenn er die vermietete Wohnung überwiegend gewerblich nutzen möchte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Für den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für berufliche Zwecke zu nutzen, könne nichts anderes gelten. Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver­hält­nisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sei schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

Quelle: ra-online

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