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- NZM 2005, 943Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 943
Bundesgerichtshof Beschluss05.10.2005
Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs wenn die Wohnung auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden sollBGH erleichtert Eigenbedarfskündigung - nur geringer Teil der Wohnung muss zu Wohnzwecken genutzt werden
Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Eigentümer die vermieteten Räume überwiegend für gewerbliche Zwecke nutzen möchte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Eigentümer einer Wohnung kann nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung nur rein beruflich nutzen will. Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Eigentümer die Wohnung überwiegend für gewerbliche Zwecke (hier: Architekturbüro) nutzen wollte.
Der BGH entschied, dass der Vermieter die Wohnung gem. § 573 Abs. 1 BGB auch kündigen könne, wenn er die vermietete Wohnung überwiegend gewerblich nutzen möchte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung sei der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Für den Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für berufliche Zwecke zu nutzen, könne nichts anderes gelten. Das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB sei schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2006
Quelle: ra-online
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