22.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 123

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Urteil12.01.2005BundesgerichtshofVIII ZR 109/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1422Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1422
  • NJW-Spezial 2005, 210Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 210
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.01.2005

BGH zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch ein Neuwagen ist

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.

Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasing­ge­sell­schaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasing­ge­sell­schaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlan­des­gericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.

Der Bundes­ge­richtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats, des Wettbe­wer­bs­senats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwa­gen­ge­schäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstell­er­ga­rantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkas­ko­ver­si­cherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeu­g­un­ter­suchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiter­ver­äu­ßerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

Vorinstanzen:

LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 7/2005 vom 18.01.2005

der Leitsatz

BGB § 459 Abs. 2

Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat.

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