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Dokument-Nr. 25779

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Beschluss30.01.2018BundesgerichtshofVIII ZB 74/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 151Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 151
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eberswalde, Beschluss03.08.2016, 2 C 226/16
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss26.09.2016, 16 T 56/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.01.2018

BGH: Kein Anspruch des Vermieters auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung bei bereits erfolgter konkludenter ZustimmungKonkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete

Ein Wohnungsmieter erklärt durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete konkludent seine Zustimmung zur Mieterhöhung. In diesem Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung in Schriftform zu. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung im November 2015 einer Erhöhung der Miete schriftlich zustimmen. Nachdem die Vermieterin im Januar und Februar 2016 nochmals um Erklärung der Zustimmung bat, überwies die Mieterin daraufhin kommentarlos die erhöhte Miete. Obwohl die Vermieterin für Februar, März und April 2016 die erhöhte Miete erhielt, verlangte sie weiterhin die Erklärung der Zustimmung in Schriftform und erhob schließlich Klage gegen die Mieterin.

Amtsgericht und Landgericht verneinten Anspruch auf schriftliche Zustimmung

Sowohl das Amtsgericht Eberswalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verneinten einen Anspruch auf schriftliche Zustimmung. Denn die Mieterin habe durch die vor Klageerhebung erfolgte dreimalige Zahlung der erhöhten Miete bereits konkludent ihre Zustimmung zur Mieterhöhung erklärt. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Rechtsmittel ein.

Bundes­ge­richtshof bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung in schriftlicher Form gemäß § 558 Abs. 1 BGB zu. Denn die Mieterin habe dem Mieterhöhungsverlangen bereits vor Klage­ein­reichung konkludent zugestimmt. Das Einverständnis der Mieterin habe zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in Schriftform bedurft. Die Vorschrift des § 558 b BGB schreibe keine bestimmte Form der Zustimmung vor.

Konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs könne eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gewertet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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