15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1868

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Beschluss08.06.2004BundesgerichtshofVIII ZB 31/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2004, 699Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 699
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Bundesgerichtshof Beschluss08.06.2004

Zur Begründung der fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzugs des Mieters

Wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist, kann der Vermieter fristlos kündigen. Der Zahlungsverzug muss bei einer einfachen Sachlage vom Vermieter nicht einzeln aufgeschlüsselt werden. Es reicht die Angabe des Saldos. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofes hervor.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) führt in seiner Urteils­be­gründung aus, dass "bei klarer und einfacher Sachlage" der Vermieter seiner Pflicht zur Angabe des Kündi­gungs­grundes nachkomme, "wenn er in dem Kündi­gungs­schreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert". "Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzug­s­ein­tritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate" sei entbehrlich. Sofern der Vermieter einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mieterkonto beilegt, sei dies unschädlich.

Der BGH ließ allerdings offen, wann von einer einfachen und klaren Fallgestaltung ausgegangen werden kann.

Quelle: ra-online (pt)

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