15.11.2024
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Urteil29.04.2008BundesgerichtshofVIII R 98/04
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Bundesgerichtshof Urteil29.04.2008

Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Nur halbe Steuer für stille Reserven eines Lagerraums bei Mitei­gen­tums­anteil der EhefrauAuf die Ehefrau entfallender Raumteil nicht zurechenbar

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Ehegatte, der neben dem anderen Ehegatten hälftiger Miteigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses ist, in dem er einen Raum für seine betrieblichen Zwecke nutzt, bei Beendigung der betrieblichen Nutzung, die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven in vollem Umfang oder nur zur Hälfte versteuern muss.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt den Kellerraum des Einfa­mi­li­en­hauses als Lagerraum für seine Arztpraxis genutzt. Im Streitjahr veräußerte er die Arztpraxis. Das Finanzamt erhöhte den vom Kläger erklärten Veräu­ße­rungs­gewinn um die auf den Lagerraum entfallenden stillen Reserven.

Auf die Ehefrau entfallender Raumteil kann dem Ehemann nicht zugerechnet werden

Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Kläger die stillen Reserven des Lagerraums nur zur Hälfte zu versteuern hat. Dies gelte auch dann, wenn er allein die Anschaf­fungs­kosten des Einfa­mi­li­en­hauses und die laufenden Grund­s­tück­s­auf­wen­dungen getragen habe. Der auf die Ehefrau entfallende hälftige Anteil des Lagerraums könne dem Kläger nur zugerechnet werden, wenn er insoweit wirtschaft­licher Eigentümer sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte gegen seine Ehefrau kein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts des Kellerraums zustehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/08 des BFH vom 09.07.2008

der Leitsatz

Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfa­mi­li­en­hauses als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräu­ße­rungs­gewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betrie­bs­ausgaben abgezogen hatte.

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