21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 28389

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Urteil22.03.2018BundesgerichtshofVII ZR 71/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2018, 228Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 228
  • BB 2018, 897Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 897
  • BB 2018, 976Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 976
  • MDR 2018, 656Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 656
  • MMR 2018, 448Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 448
  • NJW-RR 2018, 687Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 687
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Kreuznach, Urteil29.07.2016, 22 C 3/16
  • Landgericht Bad Kreuznach, Urteil01.03.2017, 1 S 86/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.03.2018

BGH: Vertrag über Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige auf Internetseite stellt Werkvertrag darRegelungen zur Werbe­wirk­samkeit keine zwingende Vertrags­bestand­teile

Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer Internetseite stellt ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB dar. Regelungen zur Werbe­wirk­samkeit der in Auftrag gegebenen elektronischen Werbeanzeige sind keine zwingenden Vertrags­bestand­teile. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Werbefirma im Jahr 2016 auf Zahlung der Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige auf einer Internetseite in Höhe von ca. 1.100 Euro. Die Werbeanzeige hatte eine Größe von 440 x 130 Pixel und kostete pro Monat 80 Euro. Der Auftraggeber weigerte sich unter anderem deshalb zu zahlen, weil er den Werbevertrag wegen fehlender Regelungen zur Werbewirksamkeit der Werbeanzeige für unwirksam hielt.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bad Kreuznach wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Werbevertrag keine Regelungen zur Werbe­wirk­samkeit enthielt und deshalb unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof wertet Werbevertrag als Werkvertrag

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein Vertrag über die Platzierung einer Werbeanzeige auf einer Internetseite rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu werten sei. Mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertrags­laufzeit sei ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die von der Klägerin geschuldete Leistung vereinbart worden. Eine Werkleistung verliere ihren erfolgs­be­zogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt. Der Sachverhalt sei zu vergleichen mit einem Vertrag über das Zeigen von Werbespots mit einer bestimmten Wieder­ho­lungs­frequenz oder über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang.

Keine Notwendigkeit von Regelungen zur Werbe­wirk­samkeit

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs gehören vertragliche Regelungen, wie die Werbe­wirk­samkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreich werden kann, nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige. Die Vertrags­parteien können aber etwas anderes vereinbaren. Das Fehlen solcher Regelungen führe nicht dazu, dass der Werbevertrag unwirksam ist. Vielmehr trage der Auftraggeber grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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