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- GE 2016, 589Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 589
- NJW-RR 2016, 592Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 592
- Landgericht Duisburg, Urteil22.10.2014, 8 O 415/13
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil11.08.2015, I-21 U 196/14
Bundesgerichtshof Urteil10.03.2016
BGH: Rechtsanwalt und Steuerberater muss für Sanierung seines hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus keine Bauhandwerkerversicherung stellenUntergeordnete gewerbliche Nutzung spielt keine Rolle
Lässt ein Rechtsanwalt und Steuerberater sein Einfamilienhaus sanieren, welches hauptsächlich zu Wohnzwecken und nur untergeordnet zum Betrieb seiner Kanzlei genutzt wird, so muss er gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Bauhandwerkerversicherung stellen. Eine ausschließliche Wohnnutzung des Einfamilienhauses ist nicht notwendig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 beauftragte ein Rechtsanwalt und Steuerberater eine Firma mit der Sanierung seines Einfamilienhauses. Während der Souterrainbereich des Hauses als Büro für seine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei genutzt werden sollte, sollten das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu Wohnzwecken dienen. Die Baufirma verlangte vom Rechtsanwalt die Stellung einer Bauhandwerkerversicherung in Höhe von ca. 7.115 EUR. Da sich der Rechtsanwalt jedoch weigerte dem nachzukommen, erhob die Firma schließlich Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage auf Stellung der Bauhandwerkerversicherung statt
Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage der Firma auf Stellung der Bauhandwerkerversicherung statt. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Rechtsanwalt Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Bauhandwerkerversicherung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf die Stellung der Sicherheit zugestanden. Denn davon sei der Beklagte gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB befreit gewesen. Der Beklagte habe als natürliche Person die zur Instandsetzung seines Einfamilienhauses dienenden Bauarbeiten beauftragt.
Vorliegen eines Einfamilienhauses im Sinne der Vorschrift
Bei dem zu sanierenden Haus habe es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB gehandelt, so der Bundesgerichtshof. Unter einem Einfamilienhaus verstehe man ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Nutzung des Souterrains zu beruflichen Zwecken sei gegenüber der Wohnnutzung untergeordnet gewesen, da die berufliche Nutzung deutlich weniger als die Hälfte der Wohnfläche umfasst und damit dem Haus kein anderes Gepräge gegeben habe.
Keine Notwendigkeit ausschließlicher Wohnnutzung für Einstufung als Einfamilienhaus
Die Anwendung der Vorschrift setze nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass ein Einfamilienhaus ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Vorschrift des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB solle dem privaten Bauherren, der Bauarbeiten zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs ausführen lasse, privilegieren. Dies sei deshalb gerechtfertigt, da in diesen Fällen das Ausfallrisiko der vorleistungspflichtigen Baufirma im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung des privaten Bauherren und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft werde. Diese Erwägungen finden gleichermaßen für die Fälle Anwendung, in denen das Einfamilienhaus außer zu Wohnzwecken unterordnet auch anderen Zwecken diene.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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