15.11.2024
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Dokument-Nr. 22699

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Urteil10.03.2016BundesgerichtshofVII ZR 214/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 589Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 589
  • NJW-RR 2016, 592Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 592
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, Urteil22.10.2014, 8 O 415/13
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil11.08.2015, I-21 U 196/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.03.2016

BGH: Rechtsanwalt und Steuerberater muss für Sanierung seines hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus keine Bau­handwerker­versicherung stellenUntergeordnete gewerbliche Nutzung spielt keine Rolle

Lässt ein Rechtsanwalt und Steuerberater sein Einfamilienhaus sanieren, welches hauptsächlich zu Wohnzwecken und nur untergeordnet zum Betrieb seiner Kanzlei genutzt wird, so muss er gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Bau­handwerker­versicherung stellen. Eine ausschließliche Wohnnutzung des Einfa­mi­li­en­hauses ist nicht notwendig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 beauftragte ein Rechtsanwalt und Steuerberater eine Firma mit der Sanierung seines Einfa­mi­li­en­hauses. Während der Souter­rain­bereich des Hauses als Büro für seine Rechtsanwalts- und Steuer­be­ra­ter­kanzlei genutzt werden sollte, sollten das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu Wohnzwecken dienen. Die Baufirma verlangte vom Rechtsanwalt die Stellung einer Bauhandwerkerversicherung in Höhe von ca. 7.115 EUR. Da sich der Rechtsanwalt jedoch weigerte dem nachzukommen, erhob die Firma schließlich Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage auf Stellung der Bauhand­wer­ker­ver­si­cherung statt

Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gaben der Klage der Firma auf Stellung der Bauhand­wer­ker­ver­si­cherung statt. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Rechtsanwalt Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Bauhand­wer­ker­ver­si­cherung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf die Stellung der Sicherheit zugestanden. Denn davon sei der Beklagte gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB befreit gewesen. Der Beklagte habe als natürliche Person die zur Instandsetzung seines Einfa­mi­li­en­hauses dienenden Bauarbeiten beauftragt.

Vorliegen eines Einfa­mi­li­en­hauses im Sinne der Vorschrift

Bei dem zu sanierenden Haus habe es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB gehandelt, so der Bundes­ge­richtshof. Unter einem Einfamilienhaus verstehe man ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Nutzung des Souterrains zu beruflichen Zwecken sei gegenüber der Wohnnutzung untergeordnet gewesen, da die berufliche Nutzung deutlich weniger als die Hälfte der Wohnfläche umfasst und damit dem Haus kein anderes Gepräge gegeben habe.

Keine Notwendigkeit ausschließ­licher Wohnnutzung für Einstufung als Einfamilienhaus

Die Anwendung der Vorschrift setze nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht voraus, dass ein Einfamilienhaus ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Vorschrift des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB solle dem privaten Bauherren, der Bauarbeiten zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs ausführen lasse, privilegieren. Dies sei deshalb gerechtfertigt, da in diesen Fällen das Ausfallrisiko der vorleis­tungs­pflichtigen Baufirma im Hinblick auf die unbegrenzte persönliche Haftung des privaten Bauherren und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhältnismäßig gering eingestuft werde. Diese Erwägungen finden gleichermaßen für die Fälle Anwendung, in denen das Einfamilienhaus außer zu Wohnzwecken unterordnet auch anderen Zwecken diene.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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