21.11.2024
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Dokument-Nr. 25693

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Urteil20.04.2017BundesgerichtshofVII ZR 194/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 1361Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 1361
  • MDR 2017, 698Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 698
  • NJW 2017, 2025Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2025
  • NZBau 2017, 596Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 596
  • VersR 2017, 1474Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 1474
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Cottbus, Urteil08.12.2011, 6 O 68/11
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil26.06.2013, 11 U 36/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.04.2017

BGH: Auftraggeber nicht zur Zahlung einer Entschädigung bei Baustopp aufgrund außer­ge­wöhn­licher Witterungs­verhältnisse verpflichtetVerhinderung von Frost, Eis und Schnee tatsächlich bzw. wirtschaftlich unmöglich

Kommt es aufgrund von außer­ge­wöhn­lichen Witterungs­verhältnissen zu einem Baustopp, so ist der Auftraggeber nicht gemäß § 642 BGB zu einer Ent­schädigungs­zahlung an die Baufirma verpflichtet. Denn die Einwirkung von Frost, Eis und Schnee auf die Baustelle kann der Auftraggeber tatsächlich bzw. mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht verhindern. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar und Februar 2010 mussten die Arbeiten zur Errichtung einer Autobahnbrücke in Brandenburg aufgrund einer außergewöhnlich langen Periode mit Frost, Eis und Schnee unterbrochen werden. Die Baufirma verlangte aufgrund der Unterbrechung eine Entschädigung von der Auftraggeberin in Höhe von ca. 95.400 EUR. Da sich die Auftraggeberin weigerte zu zahlen, erhob die Baufirma Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht Cottbus als auch das Oberlan­des­gericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts scheide ein Entschä­di­gungs­an­spruch gemäß § 642 BGB aus. Zwar treffe dem Auftraggeber eine Obliegenheit, an der Herstellung des Werks mitzuwirken. Dies bedeute aber nicht, dass er dem Auftragnehmer für die Bauarbeiten auskömmliches Wetter zur Verfügung stellen müsse. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Entschä­di­gungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Zwar könne der Auftragnehmer nach dieser Vorschrift eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwir­kungs­handlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug gerät.

Keine Obliegenheit zur Abwehr von außer­ge­wöhn­lichen Witte­rungs­ver­hält­nissen

Es sei aber nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keine dem Auftraggeber obliegende Mitwir­kungs­handlung während der Dauer der Bauarbeiten außergewöhnlich ungünstige Witte­rungs­ver­hältnisse auf dem Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden müsse, abzuwehren. Die Beklagte habe damit keine ihr obliegende Mitwir­kungs­handlung unterlassen. Frost, Eis und Schnee seien Umstände, die von keiner Partei beeinflusst werden könne. Es sei auch tatsächlich oder zumindest wirtschaftlich unmöglich, diese Einwirkungen auf das Baugrundstück zu verhindern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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