04.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8202

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Urteil23.07.2009BundesgerichtshofVII ZR 164/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2009, 1589Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2009, Seite: 1589
  • MDR 2009, 1095Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1095
  • NJ 2009, 476Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2009, Seite: 476
  • NJW-RR 2009, 1467Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1467
  • NZBau 2009, 647Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2009, Seite: 647
  • VersR 2011, 408Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 408
  • ZfBR 2009, 777Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2009, Seite: 777
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil26.11.2007, 2 O 294/05
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil03.07.2008, 8 U 233/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.07.2009

BGH zur Haftung wegen Nichtbeachtung von Wartungs­vorschriften des HerstellersEigenmächtiges Handeln entgegen den Hersteller­vorschriften stellt Verletzung der Leistungs­pflicht dar

Eine Fachfirma macht sich schadensersatz­pflichtig, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicherheits­anforderungen in den Wartungs­vorschriften des Herstellers nicht entspricht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der unter anderem für das Werkver­tra­grecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat heute entschieden, dass sich eine Fachfirma schaden­s­er­satz­pflichtig macht, wenn sie bei der Grundüberholung eines Motors den über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Sicher­heits­an­for­de­rungen in den Wartungs­vor­schriften des Herstellers nicht entspricht.

Die Beklagte, eine Fachfirma auf dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antriebe" war mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C. beauftragt. Sie hat dabei entgegen den Wartungs­vor­schriften des Herstellers die Befes­ti­gungs­schrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, sondern nach Überprüfung ohne Rücksprache mit der Bestellerin weiterverwendet. Die Wartungs­vor­schriften der Firma C. waren der Beklagten nicht zugänglich, weil sie kein von der Firma C. autorisiertes Fachunternehmen war. Andere Hersteller vergleichbarer Motoren ließen zum Teil eine Weiter­ver­wendung der Befes­ti­gungs­schrauben nach Überprüfung zu.

Folgeschäden aufgrund nicht ausgetauschter Befes­ti­gungs­schrauben

Nachdem der genera­l­überholte Motor in Betrieb genommen worden war, riss infolge des Bruchs zweier Befes­ti­gungs­schrauben ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden am Motor. Einen Teil der daraus entstandenen Schäden verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Gericht sieht keinen Verstoß in der Sorgfalts­pflicht

Das Berufungs­gericht hat das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung anzulasten, weil sie mit der Weiter­ver­wendung der Schrauben nach gewissenhafter Prüfung nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen habe.

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Berufungs­gericht.

Unternehmer darf über Arbeiten die von Herstel­ler­vor­schriften abweichen nicht selbst entscheiden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Fachfirma ihre Leistungs­pflichten jedenfalls dann verletzt, wenn sie bei der Grundüberholung die in den Wartungs­vor­schriften des Herstellers aufgestellten Sicher­heits­an­for­de­rungen nicht befolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Anforderungen über die Erfordernisse hinausgehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen sind. Der Unternehmer darf in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer von den Herstel­ler­vor­schriften abweichenden Ausführung der Arbeiten bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über dieses Risiko allein dem Besteller zu.

Schaden­s­er­satz­pflicht des Unternehmers

Führt der Unternehmer die Grundüberholung eigenmächtig abweichend von den Herstel­ler­vor­schriften aus, liegt darin eine Verletzung seiner Leistungs­pflichten. Verwirklicht sich dann das Risiko, das durch Beachtung der Wartungs­vor­schriften vermieden werden sollte, ist der Unternehmer grundsätzlich schaden­s­er­satz­pflichtig. Dass ihm die Wartungs­vor­schriften nicht zugänglich waren, kann ihn nicht entlasten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn er den Auftraggeber über diesen Umstand und das sich daraus ergebende Risiko aufgeklärt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 160/09 des BGH vom 23.07.2009

der Leitsatz

BGB § 631

Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.

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