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- BGHZ 167, 345Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 167, Seite: 345
- MDR 2006, 1401Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1401
- NJW 2006, 2475Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2475
- NZBau 2006, 569Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2006, Seite: 569
- ZfBR 2006, 561Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2006, Seite: 561
Bundesgerichtshof Urteil11.05.2006
Abnahme ist auch bei Abbruch der Bauarbeiten Fälligkeitsvoraussetzung für den WerklohnRechtsprechungsänderung des BGH
Wenn ein Bauherr den Bauvertrag kündigt, so muss er offene Rechnungen erst nach der Abnahme der bis zur Kündigung ausgeführten Arbeiten bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert. Eine vorzeitige Vertragskündigung während der Bauzeit führt nicht mehr automatisch zur sofortigen Zahlungsverpflichtung des Bauherrn. Bisher musste ein vorzeitig gekündigtes unfertiges Werk nicht abgenommen werden.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Bauherr einen Anspruch darauf hat, dass auch Teilarbeiten, die bis zur Kündigung ausgeführt wurden, von ihm abgenommen werden müssen.
Die Karlsruher Richter führten aus, dass gemäß § 641 Abs. 1 BGB die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers sei. Es gebe keinen Grund, bei einem Bauvertrag bei dem infolge einer Kündigung lediglich Teilleistungen erbracht worden seien, von einer Abnahme abzusehen.
Der durch die Kündigung in seinem Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich seiner Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. An einen vorzeitig gekündigten Vertrag seien hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch keine geringen Anforderungen zu stellen als an einen vollständig durchgeführten Vertrag.
Schließlich würde ein Verzicht auf die Abnahme einen Unternehmer, der selbst Anlass zu der Kündigung gegeben habe, unnötig besser stellen.
Allerdings sei eine Abnahme nur dann eine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Abnahme der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung v. 16.09.2003 - 12 HKO 2233/02
OLG München, Entscheidung v. 13.03.2004 - 13 U 4639/03
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 648a
Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648 a BGB keine Anwendung.
BGB §§ 640 Abs. 1
Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).
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