Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert. Eine vorzeitige Vertragskündigung während der Bauzeit führt nicht mehr automatisch zur sofortigen Zahlungsverpflichtung des Bauherrn. Bisher musste ein vorzeitig gekündigtes unfertiges Werk nicht abgenommen werden.
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Bauherr einen Anspruch darauf hat, dass auch Teilarbeiten, die bis zur Kündigung ausgeführt wurden, von ihm abgenommen werden müssen.
Die Karlsruher Richter führten aus, dass gemäß § 641 Abs. 1 BGB die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers sei. Es gebe keinen Grund, bei einem Bauvertrag bei dem infolge einer Kündigung lediglich Teilleistungen erbracht worden seien, von einer Abnahme abzusehen.
Der durch die Kündigung in seinem Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich seiner Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. An einen vorzeitig gekündigten Vertrag seien hinsichtlich der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch keine geringen Anforderungen zu stellen als an einen vollständig durchgeführten Vertrag.
Schließlich würde ein Verzicht auf die Abnahme einen Unternehmer, der selbst Anlass zu der Kündigung gegeben habe, unnötig besser stellen.
Allerdings sei eine Abnahme nur dann eine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn die Abnahme der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung v. 16.09.2003 - 12 HKO 2233/02
OLG München, Entscheidung v. 13.03.2004 - 13 U 4639/03