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Dokument-Nr. 2667

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Urteil11.05.2006BundesgerichtshofVII ZR 146/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 167, 345Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 167, Seite: 345
  • MDR 2006, 1401Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1401
  • NJW 2006, 2475Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2475
  • NZBau 2006, 569Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2006, Seite: 569
  • ZfBR 2006, 561Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2006, Seite: 561
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.05.2006

Abnahme ist auch bei Abbruch der Bauarbeiten Fälligkeits­voraussetzung für den WerklohnRechtsprechungs­änderung des BGH

Wenn ein Bauherr den Bauvertrag kündigt, so muss er offene Rechnungen erst nach der Abnahme der bis zur Kündigung ausgeführten Arbeiten bezahlen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) seine Rechtsprechung geändert. Eine vorzeitige Vertrags­kün­digung während der Bauzeit führt nicht mehr automatisch zur sofortigen Zahlungs­ver­pflichtung des Bauherrn. Bisher musste ein vorzeitig gekündigtes unfertiges Werk nicht abgenommen werden.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Bauherr einen Anspruch darauf hat, dass auch Teilarbeiten, die bis zur Kündigung ausgeführt wurden, von ihm abgenommen werden müssen.

Die Karlsruher Richter führten aus, dass gemäß § 641 Abs. 1 BGB die Abnahme Fällig­keits­vor­aus­setzung für den Werklohn­an­spruch des Unternehmers sei. Es gebe keinen Grund, bei einem Bauvertrag bei dem infolge einer Kündigung lediglich Teilleistungen erbracht worden seien, von einer Abnahme abzusehen.

Der durch die Kündigung in seinem Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richte sich bezüglich seiner Fälligkeit der Vergü­tungs­for­derung weiterhin nach den werkver­trag­lichen Regelungen, wie sie auch für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. An einen vorzeitig gekündigten Vertrag seien hinsichtlich der Fällig­keits­vor­aus­set­zungen für den Vergü­tungs­an­spruch keine geringen Anforderungen zu stellen als an einen vollständig durchgeführten Vertrag.

Schließlich würde ein Verzicht auf die Abnahme einen Unternehmer, der selbst Anlass zu der Kündigung gegeben habe, unnötig besser stellen.

Allerdings sei eine Abnahme nur dann eine Fällig­keits­vor­aus­setzung, wenn die Abnahme der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei.

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung v. 16.09.2003 - 12 HKO 2233/02

OLG München, Entscheidung v. 13.03.2004 - 13 U 4639/03

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 648a

Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergü­tungs­for­derung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Siche­rungs­abrede beanspruchen kann, findet § 648 a BGB keine Anwendung.

BGB §§ 640 Abs. 1

Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohn­for­derung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).

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