Dokument-Nr. 14504
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- MDR 2012, 339Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 339
- NJW 2012, 1575Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1575
- NZBau 2012, 243Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2012, Seite: 243
- ZfBR 2012, 358Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2012, Seite: 358
- Landgericht Bayreuth, Urteil20.01.2010, 22 O 799/05
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil04.05.2011, 8 U 25/10
Bundesgerichtshof Urteil26.01.2012
Brandschutzplanungen begründen kein gesondertes ArchitektenhonorarBrandschutzplanungen sind im allgemeinen Honorar enthalten
Umfasst die Planung eines Gebäudes auch den Brandschutz, so wird diese Leistung vom Architektenhonorar umfasst und begründet keine zusätzliche Vergütung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Studentenwohnheims. Die Klägerin sollte auch die Pläne zum Brandschutz erstellen. Mit ihrer Rechnung machte sie neben dem allgemeinen Architektenhonorar eine zusätzliche Vergütung wegen der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes geltend. Die Beklagte weigerte sich die Zusatzvergütung zu zahlen. Das Landgericht Bayreuth wies die daraufhin erhobene Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte jedoch Erfolg. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.
Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestand nicht
Der Bundesgerichtshof gab der Beklagten recht. Die Klägerin könne keine zusätzliche Vergütung für ihre Brandschutzplanung neben der bereits gezahlten Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verlangen.
Der Anspruch bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Die honorarrechtliche Bewertung der Architektenleistung richte sich ausschließlich nach objektiven Umständen. Sie unterliege nicht der Disposition der Vertragspartner.
Brandschutzplanungen von der Honorarordnung erfasst
Der BGH führte weiter aus, dass die geltend gemachte zusätzliche Vergütung nur dann geschuldet sein könne, wenn es sich bei der Brandschutzplanung um isolierte besondere Leistungen handelt. Solche Leistungen seien nämlich vom Vergütungsrecht der HOAI nicht erfasst. Der Anspruch scheide aber dann aus, wenn die Leistungen zum Brandschutz Grundleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 HOAI sind, denn mit der getroffenen Honorarvereinbarung seien diese Grundleistungen abgegolten. So lag der Fall hier.
Architekten haben Brandschutz stets zu berücksichtigen
Die HOAI erfasse nach Ansicht des BGH jedenfalls die Standardfälle derjenigen Leistungen der Objektplanungen für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind. Dazu gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planender Architekt müsse in der konstruktiven Gebäude Planung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, so dass eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde sowie eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes geschaffen wird.
Besondere Kenntnisse waren nicht erforderlich
Für den BGH sei es auch nicht ersichtlich, dass von der Klägerin Spezialwissen abverlangt wurde und somit eine zusätzliche Vergütung erforderlich war. Die Klägerin könne nicht darlegen, dass sie mit Leistungen beauftragt wurde, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes oder eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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