23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 14504

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Urteil26.01.2012BundesgerichtshofVII ZR 128/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 339Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 339
  • NJW 2012, 1575Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1575
  • NZBau 2012, 243Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2012, Seite: 243
  • ZfBR 2012, 358Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2012, Seite: 358
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bayreuth, Urteil20.01.2010, 22 O 799/05
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil04.05.2011, 8 U 25/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2012

Brand­schutz­pla­nungen begründen kein gesondertes Archi­tek­ten­honorarBrand­schutz­pla­nungen sind im allgemeinen Honorar enthalten

Umfasst die Planung eines Gebäudes auch den Brandschutz, so wird diese Leistung vom Archi­tek­ten­honorar umfasst und begründet keine zusätzliche Vergütung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Studen­ten­wohnheims. Die Klägerin sollte auch die Pläne zum Brandschutz erstellen. Mit ihrer Rechnung machte sie neben dem allgemeinen Archi­tek­ten­honorar eine zusätzliche Vergütung wegen der Erstellung eines Brand­schutz­kon­zeptes geltend. Die Beklagte weigerte sich die Zusatzvergütung zu zahlen. Das Landgericht Bayreuth wies die daraufhin erhobene Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte jedoch Erfolg. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.

Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof gab der Beklagten recht. Die Klägerin könne keine zusätzliche Vergütung für ihre Brandschutzplanung neben der bereits gezahlten Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verlangen.

Der Anspruch bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Die honorar­rechtliche Bewertung der Archi­tek­ten­leistung richte sich ausschließlich nach objektiven Umständen. Sie unterliege nicht der Disposition der Vertragspartner.

Brand­schutz­pla­nungen von der Honorarordnung erfasst

Der BGH führte weiter aus, dass die geltend gemachte zusätzliche Vergütung nur dann geschuldet sein könne, wenn es sich bei der Brand­schutz­planung um isolierte besondere Leistungen handelt. Solche Leistungen seien nämlich vom Vergütungsrecht der HOAI nicht erfasst. Der Anspruch scheide aber dann aus, wenn die Leistungen zum Brandschutz Grundleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 HOAI sind, denn mit der getroffenen Honora­r­ver­ein­barung seien diese Grundleistungen abgegolten. So lag der Fall hier.

Architekten haben Brandschutz stets zu berücksichtigen

Die HOAI erfasse nach Ansicht des BGH jedenfalls die Standardfälle derjenigen Leistungen der Objektplanungen für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind. Dazu gehören auch Leistungen der Brand­schutz­planung. Jeder ein Gebäude planender Architekt müsse in der konstruktiven Gebäude Planung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, so dass eine geneh­mi­gungs­fähige Vorlage für die Bauge­n­eh­mi­gungs­behörde sowie eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes geschaffen wird.

Besondere Kenntnisse waren nicht erforderlich

Für den BGH sei es auch nicht ersichtlich, dass von der Klägerin Spezialwissen abverlangt wurde und somit eine zusätzliche Vergütung erforderlich war. Die Klägerin könne nicht darlegen, dass sie mit Leistungen beauftragt wurde, deren Erbringung besondere fachüber­greifende Kenntnisse des baulichen, anlagen­tech­nischen und betrieblich-organi­sa­to­rischen Brandschutzes oder eine besondere Qualifikation oder Nachweis­be­rech­tigung erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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